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Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmabsprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens 100 Absprüngen mit Handauslösung bei Tag mindestens drei Absprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers mit Sichtnachtsprungberechtigung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule ausgeführt und die erforderlichen theoretischen Kenntnisse über den Nachtsprungbetrieb gegenüber dem Fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.
Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmabsprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens 100 Absprüngen mit Handauslösung bei Tag mindestens drei Absprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers mit Sichtnachtsprungberechtigung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule ausgeführt und die erforderlichen theoretischen Kenntnisse über den Nachtsprungbetrieb gegenüber dem Fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.