Anlage 5Lehrplan für die Weiterbildung der FahrprüferI. Theoretische WeiterbildungI.1. Interaktiver Erfahrungsaustausch (8 UE)römisch eins.1. Interaktiver Erfahrungsaustausch (8 UE)I.1.1 Moderierte Diskussion der Teilnehmer zu aktuellen Fragestellungen im Bereich der Fahrprüfungsabläufe (insbeson... mehr lesen...
Lehrplan für die Ausbildung zum FahrprüferI. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BI.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)römisch eins.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)römisch eins.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)–Strichaufzählung mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.(2)Absatz 2§§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.Paragraphen eins bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.(3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38... mehr lesen...
(1)Absatz einsLegt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen ... mehr lesen...