(1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichenden, jedoch... mehr lesen...
(1) Der Erbhof besteht aus den dem Eigentümer des Erbhofs gehörenden Grundstücken, die den Zwecken der Landwirtschaft (§ 1) dienen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.(2) Bewegliche körperliche Sachen gehören insowei... mehr lesen...
(1) Sind bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der Anerbe, Eigentümer des Erbhofs werden. Einigen sich die Miterben nicht über die Person des Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende Regeln:1.Abkömmlin... mehr lesen...
(1) Der nach § 3 berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er1.infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung zur dauernden B... mehr lesen...
(1) Den minderjährigen Abkömmlingen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof leben und ihren Unterhalt weder aus eigenem Vermögen, ohne Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Abfindungsanspruchs, bestreiten können noch von anderer Seite zu erhalten haben, steht, wenn sie Miterben des Anerben sind,... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Kundmachung in Kraft. Es gilt nicht für Erbfälle, in denen der Tod des Verstorbenen oder der Tatbestand der Nacherbfolge nach § 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, vor seinem Wirksamwerden eingetreten ist... mehr lesen...