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(1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zweieiner erwachsenen PersonenPerson ausreichenden, jedoch das ZwanzigfacheVierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
(2) Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlichAuch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind keine land- und forstwirtschaftlichenforstwirtschaftliche Betriebe im SinneSinn des Abs. 1.
(3) Ob die Erhaltung von zweieiner erwachsenen PersonenPerson im Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
(1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zweieiner erwachsenen PersonenPerson ausreichenden, jedoch das ZwanzigfacheVierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
(2) Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlichAuch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind keine land- und forstwirtschaftlichenforstwirtschaftliche Betriebe im SinneSinn des Abs. 1.
(3) Ob die Erhaltung von zweieiner erwachsenen PersonenPerson im Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.