Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten und legt die sonstigen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsunternehmen fest.
Ziele dieses Gesetzes sind:
(1) Den Netzbetreibern werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
a) | die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes; | |||||||||
b) | der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht); | |||||||||
c) | die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur. |
(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich die nachstehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
a) | die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; | |||||||||
b) | die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. |
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Die Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze haben sie als Unternehmensziele zu verankern.
(1) Die Behörde hat – ausgenommen in den Fällen des § 9 – aufgrund des Antrages auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) bekannt zu geben.
(2) Persönlich zu laden sind:
a) | der Antragsteller, | |||||||||
b) | die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, und | |||||||||
c) | die Eigentümer der an die Grundstücke gemäß lit. b unmittelbar angrenzenden Grundstücke, für die Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a eintreten können. |
(3) Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die wegen ihres räumlichen Naheverhältnisses zur Erzeugungsanlage durch deren Errichtung, Bestand oder Betrieb gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonstigen in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(4) Die Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen berufen sind, mit denen das Vorhaben abzustimmen ist (§ 11 Abs. 4), sind im Genehmigungsverfahren insoweit zu hören, als diese Interessen berührt werden. Überdies sind die Eigentümer von Erzeugungs- und -leitungsanlagen sowie die Standortgemeinde und benachbarte Gemeinden, die von Auswirkungen der Erzeugungs-anlage betroffen sein können, zu hören.
(5) Die mündliche Verhandlung nach Abs. 1 ist nach Möglichkeit mit nach anderen Bundes- und Landesgesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie ist gestrafft und beschleunigt und auf Grund vorhersehbarer Zeitpläne durchzuführen, um zur Umsetzung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle beizutragen.
(2) Die Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Verfahren des § 6 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 6 zu genehmigen. Gegebenenfalls ist § 9 Abs. 4 anzuwenden.
(3) Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Erneuerbaren-Richtlinie (§ 73 Abs. 5 lit. e) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt für die Durchführung der gesamten erforderlichen landesgesetzlich geregelten Genehmigungsverfahren auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung, Unterstützung und Information für die Errichtung, die Modernisierung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie einschließlich des Netzzugangs. Die Anlaufstelle hat auch die bei anderen Behörden erforderlichen Verfahren einzubeziehen. Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür verfügt.
(4) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.
(5) Unbeschadet des § 73 AVG gelten für die Behörde folgende Entscheidungsfristen für Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie:
1. | für Genehmigungsverfahren gemäß § 8, die nicht unter Z 2 fallen, zwei Jahre und | |||||||||
2. | für Genehmigungsverfahren für Erzeugungsanlagen bis 150 kW, das vereinfachte Verfahren gemäß § 9 für dezentrale Erzeugungsanlagen sowie für die Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen, ein Jahr. | |||||||||
Diese Fristen dürfen in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden, wie zB aus übergeordneten Sicherheitsgründen bei wesentlichen Auswirkungen auf das Netz, oder die ursprüngliche Kapazität, Größe oder Leistung der Anlage. |
(6) Die Entscheidungsfristen des Abs. 5 verlängern sich überdies für die Dauer von Verfahrensschritten zur Erfüllung von aus dem Unionsumweltrecht abgeleiteten Verpflichtungen der Behörde.
(7) Zeigen sich in einem Genehmigungsverfahren gemäß diesem Hauptstück große Interessens-konflikte zwischen dem Genehmigungswerber und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Projektwerbers zu erfolgen. Der Projektwerber kann jederzeit einen Antrag zur Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Abs. 5 verlängern sich um die Dauer der Mediation.
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass eine genehmigte Erzeugungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung errichtet wurde oder betrieben wird und hat dies Auswirkungen auf die gemäß § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen, hat die Behörde die Erzeugungsanlage zu überprüfen.
(2) Die Behörde darf eine genehmigte Erzeugungsanlage jährlich überprüfen, wenn diese Anlage aufgrund ihrer Eigenschaften besonders geeignet ist, die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten zu gefährden und die Überprüfung notwendig ist, um die nach § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen hinreichend zu schützen.
(3) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 festgestellt, dass die genehmigte Erzeugungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung errichtet wurde oder betrieben wird, hat die Behörde den Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Herstellung des der Genehmigung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 19 anzuwenden.
(1) Ergibt sich nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die nach § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von nachteiligen Auswirkungen der Erzeugungsanlage zu umfassen. Die Behörde hat Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand unverhältnismäßig zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg ist.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn geworden sind, sind Auflagen nach Abs. 1 nur so weit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Menschen erforderlich sind.
(1) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Ingenieurbüro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen getroffen ist. Vor dem Einlangen dieser Anzeige bei der Behörde darf der Genehmigungsinhaber mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage nicht beginnen.
(2) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Stilllegung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen.
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
a) | mit der Errichtung der Erzeugungsanlage nicht innerhalb von drei Jahren ab der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides begonnen wird; | |||||||||
b) | die Voraussetzungen für den Betrieb der Erzeugungsanlage nach Ablauf von fünf Jahren ab der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides noch nicht vorliegen; | |||||||||
c) | der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme aufgenommen wird; | |||||||||
d) | der Inhaber der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 anzeigt, dass die Erzeugungsanlage stillgelegt wird, oder | |||||||||
e) | der Betrieb der Erzeugungsanlage ohne sachlich gerechtfertigten Grund durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wird. |
(2) Die Behörde darf die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis lit. c und lit. e erstrecken, wenn der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung glaubhaft nachweist, dass die Fristerstreckung wegen der erforderlichen Planungs- oder Bauarbeiten oder aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat das Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für eine Erzeugungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Im Bescheid hat die Behörde, wenn und soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, dem bisherigen Inhaber der Genehmigung die Beseitigung der Erzeugungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, darf auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.
(1) Zur Vornahme der erforderlichen Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Dem Antrag ist ein Übersichtsplan im geeigneten Maßstab, in dem die von den Vorarbeiten betroffenen Grundstücke ersichtlich zu machen sind, und ein Verzeichnis der Eigentümer sowie der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Namen und Anschriften anzuschließen.
(3) In der Genehmigung von Vorarbeiten darf die Behörde dem Antragsteller das Recht einräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung der Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen – ausgenommen Geländeveränderungen – und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten festzusetzen. Die Behörde darf die Frist erstrecken, wenn der Antragsteller glaubhaft nachweist, dass die Vorarbeiten aus Gründen, die nicht vom Antragsteller verschuldet sind, nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnten.
(4) Die Behörde hat der Gemeinde, in der die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, eine Ausfertigung der Genehmigung zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel zuzustellen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit der Durchführung der Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(5) Die vom Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den daran sonst dinglich berechtigten Personen gegenüber auf Verlangen mit einer Ausfertigung der Genehmigung sowie durch eine entsprechende Beauftragung des Genehmigungsinhabers auszuweisen.
(6) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Inhaber der Genehmigung mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(7) Der Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die an diesen Grundstücken dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubiger, für alle mit der Durchführung der Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer im Zeitpunkt der Genehmigung ausübbaren Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit darüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag der Entschädigungsberechtigten durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 18 lit. a bis c sinngemäß.
(1) Die Behörde darf auf Antrag für die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage unter gleichzeitiger Festlegung einer dafür zu leistenden angemessenen Entschädigung oder eines vorläufigen Sicherstellungsbetrages Zwangsrechte einräumen, wenn
a) | die Errichtung oder der Betrieb einer Erzeugungsanlage für die Sicherung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, | |||||||||
b) | die vorgesehene Situierung aus zwingenden wirtschaftlichen oder technischen Gründen geboten ist, und | |||||||||
c) | die Einräumung von Zwangsrechten nach anderen Rechtsvorschriften nicht in Betracht kommt. |
(2) Die Einräumung von Zwangsrechten kann umfassen:
a) | die Abtretung des Eigentums an Grundstücken, | |||||||||
b) | die Einräumung von Dienstbarkeiten an Grundstücken oder | |||||||||
c) | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung sonstiger dinglicher Rechte an Grundstücken. |
(3) Zwangsrechte nach Abs. 2 lit. a dürfen nur eingeräumt werden, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b oder c nicht ausreichen und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er erfolglos versucht hat, eine privatrechtliche Vereinbarung über die Abtretung des Eigentums und die dafür zu leistende Entschädigung mit den betroffenen Grundeigentümern zu erzielen.
Auf das Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
a) | über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Einräumung von Zwangsrechten sowie über die Festsetzung der Entschädigung hat die Behörde zu entscheiden; | |||||||||
b) | die Höhe der Entschädigung ist aufgrund der Schätzung wenigstens eines beeidigten Sachverständigen im Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im zweiten Fall ist ohne weitere Erhebungen im Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen; | |||||||||
c) | eine Entscheidung, mit der Zwangsrechte eingeräumt worden sind, ist erst vollstreckbar, wenn der bescheidmäßig festgesetzte Entschädigungsbetrag oder der festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag an den Anspruchsberechtigten ausbezahlt oder bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt worden ist; | |||||||||
d) | erlischt die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung einer Erzeugungsanlage, zu deren Errichtung, Änderung oder Betrieb im Weg der Einräumung von Zwangsrechten eine Dienstbarkeit bestellt worden ist, so hat die Behörde den Eigentümer des belasteten Grundstückes oder seinen Rechtsnachfolger zu verständigen. Auf | |||||||||
dessen Antrag ist die Dienstbarkeit unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben; | ||||||||||
e) | wird die Erzeugungsanlage, zu deren Errichtung oder Betrieb im Weg der Einräumung von Zwangsrechten die Abtretung des Eigentums an Grundstücken verfügt worden ist, nachträglich beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers die Rückübereignung gegen angemessene Rückvergütung auszusprechen. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Beseitigung der Anlage gestellt werden. |
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens nach § 71 Abs. 3 lit. a oder b – mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes oder die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen oder Anlagenteilen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzuschreiben.
(2) Die Beseitigung der Anlage oder von Anlagenteilen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn nachträglich die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung beantragt wird und die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
(3) Die Vorschreibung nach Abs. 1 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 2 gestellt wird. Wird die nachträgliche Genehmigung beantragt, der Antrag aber in der Folge zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen, so wird die Vorschreibung nach Abs. 1 nach neuerlichem Ablauf der gesetzten Frist, gerechnet ab der Zurückziehung des Antrags oder Rechtskraft der Entscheidung, vollstreckbar.
(1) Die Behörde hat mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung einer Erzeugungsanlage oder von einzelnen Anlagenteilen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen, wenn durch die Erzeugungsanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums droht oder bereits eingetreten ist.
(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Abwehr der Gefährdungen nach Abs. 1 Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle zu setzen sein werden, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung und des Betriebsleiters, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die die tatsächliche Betriebsführung wahrnimmt, die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen und Vorkehrungen auch ohne vorangegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides verfügen; wird hinsichtlich der verfügten Maßnahmen nicht innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid erlassen, treten die verfügten Maßnahmen außer Kraft.
(3) Bescheide und Amtshandlungen nach Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten nach Ablauf eines Jahres außer Kraft, sofern keine kürzere Frist festgesetzt worden ist. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Bescheide und Amtshandlungen nach Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder von Amtshandlungen nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass die Gefährdungen oder Belästigungen nach Abs. 1 nicht mehr drohen, hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Erzeugungsanlage unverzüglich Bescheide nach Abs. 1 und 2 aufzuheben und Amtshandlungen nach Abs. 2 außer Wirksamkeit zu setzen.
(1) In Verfahren nach § 8 kommt die Parteistellung zu:
1. | dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und | |||||||||
2. | Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach § 8 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzunehmenden Interessen erhoben haben. |
(2) In Verfahren nach § 9 kommt die Parteistellung zu:
1. | dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und | |||||||||
2. | Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die innerhalb des Anschlagszeitraums nach § 9 Abs. 2 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzu-nehmenden Interessen erhoben haben. |
(3) In Verfahren nach § 13 kommt die Parteistellung zu:
1. | dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligung sowie | |||||||||
2. | solchen Nachbarn im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3, deren Interessen gemäß § 10 |
(4) In Verfahren nach den §§ 16 Abs. 7, 17 und 18 kommt die Parteistellung zu:
1. | dem Antragsteller sowie | |||||||||
2. | den Grundeigentümern der betroffenen Grundstücke und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern. |
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten gemäß Abs. 1 haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte von dem in Betracht kommenden Netzbetreiber die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
(3) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(1) Die Netzbetreiber haben
a) | für Endverbraucher, die an die Netzebenen „Umspannung von Mittel- zu Niederspannung“ und „Niederspannung“ (§ 63 Z 6 und 7 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010) angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, und | |||||||||
b) | für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung |
standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Lastprofile zu bestimmen ist.
(2) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Nähere Regelungen über die standardisierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedingungen (§ 24 Abs. 1) zu treffen wobei die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen haben.
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum System festzulegen. Diese haben insbesondere zu enthalten:
a) | die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln; | |||||||||
b) | die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile; | |||||||||
c) | die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang; | |||||||||
d) | die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzuganges zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen; | |||||||||
e) | den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind; | |||||||||
f) | die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen; | |||||||||
g) | die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern; | |||||||||
h) | jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist; | |||||||||
i) | das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang; | |||||||||
j) | die von den Netzbenutzern zu liefernden Informationen und personenbezogenen Daten; | |||||||||
k) | einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren; | |||||||||
l) | eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat; | |||||||||
m) | die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung; | |||||||||
n) | die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; | |||||||||
o) | die Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung mindestens zehn Mal Jährlich jedenfalls anzubieten ist; | |||||||||
p) | etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität; | |||||||||
q) | Regelungen für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen, wie Netzanschlüsse und -verstärkungen, und Regelungen über einen verbesserten Netzbetrieb und für die nichtdiskriminierende Einbindung neuer Produzenten, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Energie in das Netz einspeisen. |
(2) Die Allgemeinen Bedingungen und ihre Änderung bedürfen nach §§ 41 und 47 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
(3) In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik), in ihrer jeweils geltenden Fassung, für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen haben jedenfalls die Maßnahmen zum Schutz der Kunden nach Art. 10 Abs. 2 bis 12 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. a) zu enthalten. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
(5) Die Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass die Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife und die Allgemeinen Bedingungen erhalten können. Zu diesem Zweck sind diese Informationen jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf Verlangen zuzusenden.
(6) Netzbetreiber haben neue Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK, die einen Netzanschluss wünschen, über Abs. 1 hinaus in umfassender Weise die dazu erforderlichen Informationen bereitzustellen, insbesondere
a) | einen umfassenden und detaillierten Kostenvoranschlag für den Anschluss, | |||||||||
b) | einen Zeitplan für die Entgegennahme und die Bearbeitung des Antrags auf den Anschluss ans Netz und | |||||||||
c) | einen angemessenen Richtzeitplan für jeden vorgeschlagenen Netzanschluss, wobei die Dauer des Gesamtverfahrens zur Erlangung eines Netzanschlusses 24 Monate nicht übersteigen sollte. | |||||||||
Darüber hinaus haben die Netzbetreiber standardisierte und vereinfachte Verfahren für Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK bereitzustellen und deren Netzanschluss zu erleichtern. Abs. 1 lit. q ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien, insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses der Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK an das Netz zu berücksichtigen haben. |
Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netznutzers auch elektronisch, bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei Änderungen nach diesem Gesetz und dem Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.
(1) Der vom Übertragungsnetz der Verbund-Austrian Power Grid AG in Kärnten abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer Regelzone. Für dieses Übertragungsnetz wird die Verbund – Austrian Power Grid AG oder ihr Rechtnachfolger als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in der Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
(2) Der Regelzonenführer hat das in seiner Verfügungsmacht befindliche Übertragungsnetz in seiner Regelzone zu betreiben und folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) | die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von dritten Unternehmen erbracht werden kann; | |||||||||
b) | die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen; | |||||||||
c) | die Organisation und den Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve; | |||||||||
d) | Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber; | |||||||||
e) | die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit; | |||||||||
f) | den Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie; | |||||||||
g) | die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien; | |||||||||
h) | den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System sicherzustellen; | |||||||||
i) | die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und –leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden; | |||||||||
j) | die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen; | |||||||||
k) | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen; | |||||||||
l) | die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und dessen Anzeige an die Behörde; | |||||||||
m) | die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 48 sowie gemäß § 69 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010; die Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschreibungen umfasst mindestens die Anzahl der abgegebenen Anbote, die Anzahl der Teilnehmer, der maximalen Leistungspreise (€/MW), den Grenzleistungspreis (€/MW), sowie eine anonymisierte Übersicht der Einzelanbote; | |||||||||
n) | die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 47 Abs. 5 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist; | |||||||||
o) | ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß lit. n eingehalten werden; | |||||||||
p) | mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsmaßnahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten; | |||||||||
q) | für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken; | |||||||||
r) | regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt zu koordinieren; | |||||||||
s) | Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen; | |||||||||
t) | die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen; | |||||||||
u) | in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen; | |||||||||
v) | in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden; | |||||||||
w) | die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde; | |||||||||
x) | Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für den Regelzonenführer zu erstellen; | |||||||||
y) | besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Anbote für Regelenergie vorliegen. |
(3) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.
(1) Der Regelzonenführer hat der Behörde die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators anzuzeigen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen. Liegen die gemäß Abs. 3 bis 7 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige gemäß Abs. 1 kein Feststellungsbescheid erlassen, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben. Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 7 nicht mehr vorliegen. Das in Abs. 1 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.
(3) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen.
(4) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators darf überdies nur ausgeübt werden, wenn sichergestellt ist, dass
a) | der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß § 30 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; | |||||||||
b) | Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; | |||||||||
c) | bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; | |||||||||
d) | der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat; | |||||||||
e) | mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat; | |||||||||
f) | kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen; | |||||||||
g) | der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinators im Inland oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt; | |||||||||
h) | das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt; | |||||||||
i) | die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber den Markt-teilnehmern gewährleistet sind. |
(5) Eine im Sinne des Abs. 4 lit. a kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden.
(6) Die fachliche Eignung des Vorstandes im Sinne des Abs. 4 lit. d setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat. Die fachliche Eignung zur Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird.
(7) In den Fällen, in denen
a) | keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Abs. 1 erfolgt ist, | |||||||||
b) | die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 1 erlassen hat oder | |||||||||
c) | die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist, | |||||||||
hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der in den Abs. 3 bis 6 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und mit Bescheid zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden. |
(8) Die Behörde hat die Entscheidung gemäß Abs. 7 aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor der Aufhebung der Entscheidung ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
a) | die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen; | |||||||||
b) | die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie; | |||||||||
c) | die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen; | |||||||||
d) | die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; | |||||||||
e) | die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; | |||||||||
f) | die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen; | |||||||||
g) | die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung; | |||||||||
h) | die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen; | |||||||||
i) | die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien; | |||||||||
j) | die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen; | |||||||||
k) | die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie; | |||||||||
l) | der Abschluss von Verträgen | |||||||||
1. | mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern), | |||||||||
2. | mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes, | |||||||||
3. | mit Strombörsen und Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Informationen und personenbezogenen Daten. |
(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung von Ausgleichsenergie sind vom Bilanzgruppenkoordinator – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls
a) | die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen; | |||||||||
b) | die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Verrechnungsstellengesetzes beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen; | |||||||||
c) | die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen; | |||||||||
d) | die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen; | |||||||||
e) | den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren (Abs. 3). |
(3) Zu den Informationen gemäß Abs. 2 lit. e zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich der Dauer und der Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 48 dieses Gesetzes sowie gemäß § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines bestimmten Gebietes des Landes Kärnten bedarf einer Konzession.
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
a) | für das vorgesehene Gebiet keine Konzession besteht; | |||||||||
b) | die vorhandenen oder geplanten Anlagen eine kostengünstige, ausreichende, dauerhafte, sichere und qualitativ hochstehende Elektrizitätsversorgung erwarten lassen; | |||||||||
c) | die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung (Anschlusspflicht sowie Versorgungssicherheit) nicht beeinträchtigt werden; | |||||||||
d) | erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage sein wird, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten; | |||||||||
e) | erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber in der Lage sein wird, seine im 1. Abschnitt festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, und | |||||||||
f) | bei einem Netz, an das mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, der Konzessionswerber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. |
(2) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. f muss in einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gewährleistet sein, dass
a) | die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und –versorgung zuständig sind; | |||||||||
b) | die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind; | |||||||||
c) | der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann; | |||||||||
d) | der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens gegenüber den Netzzugangsberechtigten getroffen wurden; | |||||||||
e) | Maßnahmen vorgesehen sind, durch die eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms, insbesondere durch Dokumentation der Beschwerdefälle und Bestellung eines dafür verantwortlichen Gleichbehandlungsbeauftragten, gewährleistet wird und festgelegt wird, welche Pflichten die Mitarbeiter zur Erreichung dieses Ziels haben; | |||||||||
f) | dem Aufsichtsrat eines Verteilernetzbetreibers mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind. |
(3) Abs. 2 lit. a steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung eines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Die Erteilung einer Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber,
a) | sofern es sich um eine natürliche Person handelt, | |||||||||
1. | die volle Geschäftsfähigkeit besitzt, | |||||||||
2. | die für die Ausübung der Konzession erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, | |||||||||
3. | die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, | |||||||||
4. | seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und | |||||||||
5. | nicht von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 |
auszuschließen wäre;
b) | sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt, | |||||||||
1. | seinen Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und | |||||||||
2. | aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 39), von denen keiner nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen wäre, | |||||||||
bestellt hat. |
(5) Von den Erfordernissen nach Abs. 4 lit. a Z 3 und lit. b Z 1 darf die Behörde Nachsicht gewähren, wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit Elektrizität, zu erwarten wären.
(6) Das Erfordernis nach Abs. 4 lit. a Z 4 entfällt, wenn ein oder mehrere Geschäftsführer (§ 38) bestellt sind.
(1) Die Erteilung der Konzession hat der Konzessionswerber bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen, aus denen zu ersehen ist, ob die in § 34 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters sind ein Plan des vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebietes sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Falle des § 34 Abs. 1 lit. f sind auch ein Gleichbehandlungsprogramm sowie eine Darstellung der zur Überwachung geplanten Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 lit. d und e anzuschließen.
(2) Die Behörde hat vor der Erteilung der Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben:
a) | der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten; | |||||||||
b) | der Wirtschaftskammer Kärnten; | |||||||||
c) | der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten; | |||||||||
d) | der Landarbeiterkammer für Kärnten und | |||||||||
e) | den Gemeinden, die in dem vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebiet liegen. |
(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn die in § 34 festgelegten Erfordernisse nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gewährleistet sind. Insbesondere ist im Falle des § 34 Abs. 1 lit. f sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(3) Die Konzession darf befristet erteilt werden, wenn die in § 34 festgelegten Erfordernisse nicht auf Dauer gewährleistet sind.
(4) Im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als drei Jahre sein. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Umstände der fristgerechten Aufnahme des Betriebes entgegenstehen.
(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes darf die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Der Pächter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich.
(2) Der Pächter muss die für die Erteilung der Konzession nach § 34 Abs. 1 lit. d bis f sowie Abs. 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Übertragung der Ausübung der Konzession auf einen Pächter bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Der Betreiber eines Verteilernetzes hat den Wegfall einer dieser Voraussetzungen sowie das Ende des Pachtverhältnisses der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(1) Soweit sich nicht aus § 34 Abs. 4 lit. B Z 2 eine Verpflichtung dazu ergibt, steht es dem Verteilernetzbetreiber oder Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber an Stelle des Netzbetreibers oder des Pächters für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich zugewiesen wird, trägt jeder Geschäftsführer lediglich für seinen Aufgabenbereich die Verantwortung. Der Netzbetreiber oder Pächter bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen hat lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer
a) | die gemäß § 34 Abs. 4 lit. a erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sowie fachlich befähigt und auch tatsächlich in der Lage ist, die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben wahrzunehmen; | |||||||||
b) | seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat und | |||||||||
c) | über eine seiner Verantwortung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt. |
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Der Netzbetreiber oder Pächter hat den Wegfall dieser Voraussetzungen sowie das Ausscheiden eines Geschäftsführers aus seiner Funktion unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(4) Besteht nach § 34 Abs. 4 lit. b Z 2 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäfts-führers, so hat der Netzbetreiber oder der Pächter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer aus seiner Funktion ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und dafür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.
(1) Die Behörde hat sicherzustellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist (§ 34 Abs. 1 lit. f), diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Durch die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 ist zu gewährleisten, dass vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei und unabhängig. Er kann nur nach vorheriger Zustimmung der Behörde abberufen werden.
(3) Dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist Zugang zu allen einschlägigen personenbezogenen Daten sowie allen Informationen zu gewähren, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Ihm ist Zugang zu Geschäftsräumen des Verteilernetzbetreibers zu gewähren.
(4) Die Behörde hat allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen § 34 sowie gegen die Abs. 1 bis 3 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(1) Die Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet
a) | durch Auflösung oder Untergang des Konzessionsinhabers – ausgenommen die Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung (Abs. 2) –, sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt; | |||||||||
b) | durch den Tod des Konzessionsinhabers, sofern es sich um eine natürliche Person handelt; | |||||||||
c) | durch die Zurücklegung der Konzession durch den Konzessionsinhaber; | |||||||||
d) | durch die Entziehung der Konzession durch die Behörde; | |||||||||
e) | durch die Schließung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde, oder | |||||||||
f) | durch die gänzliche oder teilweise Untersagung des Betriebes eines Verteilernetzes nach § 41 Abs. 3 in dem Umfang, in dem der Betrieb untersagt wird. |
(2) Bei der Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Spaltung oder Realteilung, gehen die zur Fortführung des Betriebes des Verteilernetzes erforderlichen Konzessionen auf das Nachfolgeunternehmen (Rechtsnachfolger) über. Die bloße Umgründung bildet keinen Grund für die Entziehung der Konzession. Das Nachfolgeunternehmen hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zurücklegung der Konzession der Behörde anzuzeigen; sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist.
(4) Die Behörde hat die Konzession zu entziehen, wenn
a) | der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der nach § 36 Abs. 4 festgesetzten, gegebenenfalls innerhalb der verlängerten Frist, aufgenommen wird; | |||||||||
b) | der Betrieb des Verteilernetzes ohne ausreichenden Grund durch mehr als sechs Monate unterbrochen oder eingestellt wird; | |||||||||
c) | die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder | |||||||||
d) | der Konzessionsinhaber wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder dem Ökostromgesetz 2012 rechtskräftig bestraft worden ist und die Entziehung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen nicht unverhältnismäßig ist. |
(5) Die Behörde darf die Konzession nach vorheriger Androhung entziehen, wenn der Konzessionsinhaber
a) | seiner Verpflichtung, Allgemeine Bedingungen festzulegen (§ 24) oder die dafür erforderliche Genehmigung einzuholen, nicht nachkommt; | |||||||||
b) | seiner Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen (§ 34 Abs. 4 lit. b Z 2) oder die dafür erforderliche Genehmigung einzuholen (§ 38 Abs. 2), nicht nachkommt; | |||||||||
c) | seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 44) nicht nachkommt oder | |||||||||
d) | die Ausübung der Konzession einer anderen Person ohne Genehmigung übertragen hat oder trotz Widerrufs der Genehmigung die Übertragung aufrechterhält. |
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, hat ihm die Behörde mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden erforderlich ist, hat die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Netzbetreibers ganz oder teilweise mit schriftlichem Bescheid heranzuziehen (Einweisung).
(3) Die Behörde hat den Netzbetrieb ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
a) | die hindernden Umstände derart sind, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers nach Abs. 1 nicht zu erwarten ist, oder | |||||||||
b) | der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde zur Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt. | |||||||||
Gleichzeitig ist unter Bedachtnahme auf den 1. Abschnitt ein anderer Netzbetreiber, der dazu tatsächlich in der Lage ist, mit schriftlichem Bescheid zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten. |
(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, ein.
(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Verteilernetzes des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides nach Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist § 18 lit. a bis c sinngemäß anzuwenden.
(7) Abs. 2 bis 6 sind im Fall des Endens der Konzession (§ 40 Abs. 1) sinngemäß anzuwenden, wenn ansonsten die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität gefährdet wäre.
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht zum Netzanschluss ausgenommen sind Kunden, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen.
(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Bestellung innerhalb eines Monats mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn der als Betriebsleiter Vorgesehene die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt und die Behörde vom Erfordernis der fachlichen Eignung keine Nachsicht nach Abs. 4 erteilt hat. Scheidet ein Betriebsleiter aus seiner Funktion aus oder erfüllt er die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.
(3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter über
a) | die Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker oder eines facheinschlägigen technischen Büros verfügt oder | |||||||||
b) | eine Anerkennung der Befähigung gemäß lit. a in Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes verfügt oder | |||||||||
c) | ein abgeschlossenes facheinschlägiges technisches Universitätsstudium verfügt. |
(4) Vom Erfordernis der fachlichen Eignung nach Abs. 3 darf die Behörde über Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid die Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
(1) Die Verteilernetzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
a) | der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, gemäß § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010; | |||||||||
b) | unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder | |||||||||
c) | zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruches die Einstellung der Leistungen erforderlich ist. |
(2) Die Verteilernetzbetreiber haben die Netzbenutzer von einer vorhersehbaren Unterbrechung von Netzleistungen umgehend zu verständigen und Störungen von Netzleistungen umgehend zu beheben.
(1) Erzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.
(2) Erzeuger sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt.
(3) Erzeuger sind verpflichtet,
a) | sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden; | |||||||||
b) | Informationen und personenbezogene Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
c) | Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden; | |||||||||
d) | bei Verwendung eigener Zählereinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten; | |||||||||
e) | bei Teillieferungen Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben; | |||||||||
f) | nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen; es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt; | |||||||||
g) | auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß § 23 Abs. 9 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung sowie die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß lit. f vertraglich sichergestellt werden konnte; | |||||||||
h) | auf Anordnung des Regelzonenführers haben Erzeuger mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen. |
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind verpflichtet:
a) | die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen; | |||||||||
b) | für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 48 erfolglos blieb und soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung im Stande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen; | |||||||||
c) | dem Regelzonenführer Nachweise über die Bereitstellung der Primärregelleistungen in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen; | |||||||||
d) | die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der zu ermittelnden Daten, zu befolgen. |
(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet:
a) | der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln; | |||||||||
b) | (entfällt) |
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 3 und § 58 ausgenommen.
(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in den Allgemeinen Netzbedingungen des Betreibers des Übertragungsnetzes zu regeln.
(3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des europäischen Verbundbetriebes [(ENTSO) Strom] zu entsprechen.
(4) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelungssystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(5) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 hat vierteljährlich durch den Regelzonenführer zu erfolgen. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 1 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach der Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) kann die Behörde mit Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren, wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen der Anlage IV des ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind. Dabei ist eine abgestimmte Vorgangsweise mit den anderen Bundesländern anzustreben.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Kommission in der delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (§ 73 Abs. 3 lit. e) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.
(1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 50 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK gemäß § 3 Abs. 1 Z 27 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) bis (5) entfallen
(1) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich vorzulegen:
a) | eine im Einklang mit der in der Anlage III des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission (§ 73 Abs. 3 lit. d) dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Kärnten und | |||||||||
b) | eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe. |
(2) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß §§ 50 und 51 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
(1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, ist der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
(2) Liegt der Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellbevollmächtigten mitzuteilen, sofern die Zustellung im Sitz- oder Wohnsitzstaat nicht durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat einem Stromhändler im Sinne des Abs. 1 diese Tätigkeit zu untersagen, wenn er
a) | wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 2 Z 9 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, § 71 Abs. 3 lit. p dieses Gesetzes oder nach dem Ökostromgesetz 2012 rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen nicht unverhältnismäßig ist oder | |||||||||
b) | von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 auszuschließen wäre. |
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern und mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen dürfen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die in Kärnten tätig sind, haben ihren allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundersorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für
a) | Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden in Kärnten, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden; | |||||||||
b) | für Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbarer Kundengruppen in Kärnten Anwendung findet. |
(3) Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch auf Verlangen des Verbrauchers ein Vorauszahlungszähler zur Anwendung gelangen. Der Verbraucher ist vor dem Einsatz des Vorauszahlungszählers über die konkreten Kosten des Vorauszahlungszählers nachweislich zu informieren. Eine Sicherheitsleistung, Vorauszahlung oder die Anwendung eines Vorauszahlungszählers dürfen nur für die künftige Belieferung mit elektrischer Energie verlangt werden.
(4) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 4 hat die Grundversorgung nur zu erfolgen wenn sie zumutbar ist. Die Grundversorgung ist nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 für die Dauer einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Grundversorgung nicht zumutbar.
(6) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(7) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
(1) Alle Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Die Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
a) | Informationen, personenbezogene Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist; | |||||||||
b) | bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten; | |||||||||
c) | Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten; | |||||||||
d) | Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind; | |||||||||
e) | bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden; | |||||||||
f) | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen. |
(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden.
(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, wenn sie den Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Kärnten, so hat die Regulierungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung dieses Landesgesetz anzuwenden.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen, dem eine Genehmigung im Sinne des Abs. 2 nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, gilt als nach diesem Landesgesetz genehmigt.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
a) | Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Landesgesetz, dem ElWOG 2010 und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind; | |||||||||
b) | ein aktueller Firmenbuchauszug; | |||||||||
c) | ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 der Gewerbeordnung 1994 und keine Ausschließungsgründe nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegen; | |||||||||
d) | ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter oder ein Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist; | |||||||||
e) | ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50.000 Euro, etwa in der Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung verfügt, unbeschadet einer aufgrund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach lit. a vorzulegenden Vereinbarung. |
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Abs. 7 bis 10.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(7) Die Regulierungsbehörde darf die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
a) | er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder | |||||||||
b) | er seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt. |
(8) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
a) | der Genehmigungsbescheid nach Abs. 2 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen des Antragstellers beruht, | |||||||||
b) | eine in Abs. 4 festgelegte Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt, | |||||||||
c) | der Bilanzgruppenverantwortliche seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und deswegen zumindest drei Mal wegen schwerwiegender Übertretungen nach § 71 Abs. 3 in Verbindung mit § 62 oder nach dem Ökostromgesetz 2012 rechtskräftig bestraft worden ist und der Wiederruf der Genehmigung im Hinblick auf diese Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. |
(9) Die Regulierungsbehörde hat beim Widerruf der Genehmigung die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(10) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
(11) Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der Abschrift der jeweiligen Entscheidung zu verständigen.
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzulegen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben Marktregeln festzulegen und dürfen weder diskriminierend sein noch dürfen sie missbräuchliche Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen nach § 87 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) | die Erstellung von Fahrplänen und die Übermittlung derselben an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer; | |||||||||
b) | den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihm von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden; | |||||||||
c) | die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke; | |||||||||
d) | die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke; | |||||||||
e) | die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren; | |||||||||
f) | die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder. |
(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,
a) | Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen; | |||||||||
b) | eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen; | |||||||||
c) | entsprechend den Marktregeln Informationen und personenbezogene Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben; | |||||||||
d) | Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden; | |||||||||
e) | Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen; | |||||||||
f) | alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren. |
(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten und personenbezogenen Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat nach § 86 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 die Lieferanten und Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(1) Die Aufgaben der Behörde im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion umfassen insbesondere die laufende Beobachtung
a) | der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität von Netzdienstleistungen; | |||||||||
b) | des Grads der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise; | |||||||||
c) | des Grads der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfangs des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen; | |||||||||
d) | etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder die ihre Möglichkeit dazu beschränken; | |||||||||
e) | der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste; | |||||||||
f) | der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit. |
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat die Behörde die gemäß § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) von der Regulierungsbehörde erhobenen Informationen und personenbezogenen Daten auf der Grundlage
1. | des jährlichen zusammenfassenden Berichts der Regulierungsbehörde an das Land Kärnten (§ 88 Abs. 8 zweiter Satz ElWOG 2010) und | |||||||||
2. | der im Einzelfall gemäß § 88 Abs. 8 dritter Satz ElWOG 2010 von der Regulierungsbehörde zu übermittelnden Daten |
heranzuziehen.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(1) Personenbezogene Daten, die
a) | für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, | |||||||||
b) | die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder | |||||||||
c) | der Behörde nach diesem Gesetz zur Kenntnis zu bringen und die von ihr evident zu halten sind, | |||||||||
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. |
(2) Die Behörde und die verwaltende Stelle (§ 69 Abs. 4) sind ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz an
a) | die Beteiligten an diesem Verfahren, | |||||||||
b) | Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden, | |||||||||
c) | die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates (§ 70), | |||||||||
d) | ersuchte und beauftragte Behörden (§ 55 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) und Gerichte, | |||||||||
e) | den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und | |||||||||
f) | die Regulierungsbehörde | |||||||||
zu übermitteln, soweit solche Daten von diesen für die Besorgung ihrer Aufgaben oder im Rahmen der jeweiligen Verfahren benötigt werden. |
Die zur Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz und die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere mündliche Verhandlungen, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.
(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
a) | dem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen nach § 43 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) zur Verfügung gestellt wird; | |||||||||
b) | dem Zinsertrag der veranlagten Fondsmittel und | |||||||||
c) | sonstigen Zuwendungen. |
(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach § 43 des ÖSG 2012 verwendet werden.
Die in den §§ 8 Abs. 3 und 35 Abs. 2 lit. e geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Feber 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betrieben haben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert. Unternehmen, die am 19. Feber 1999 Elektrizität auf einer Betriebsstätte verteilt haben, gelten auch dann als Endverbraucher (§ 3 Abs. 1 Z 12), wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 49 vorliegen.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 78 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 33 sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen (§ 34) hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Konzessionsvoraussetzungen des § 34 erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 33 bis 36 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über das Land Kärnten hinaus, ist gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(4) Abs. 3 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 78, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.
(5) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 3 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsinhaber ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 40 einzuleiten und dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (1.3.2012)
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz – K-ElWOG, LGBl. Nr. 24/2006, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 48/2008 und 31/2010, außer Kraft.
Gesetz vom 16. Dezember 2011, über die Erzeugung,
Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die
Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten (Kärntner
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG)
StF: LGBl Nr 10/2012
Änderung
1. Hauptstück: | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 Geltungsbereich | |
§ 2 Ziele | |
§ 3 Begriffsbestimmungen | |
§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen | |
§ 5 Grundsätze für den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen | |
2. Hauptstück: | |
Errichtung und Betrieb von | |
Erzeugungsanlagen | |
§ 6 Genehmigungspflicht | |
§ 7 Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung | |
§ 8 Genehmigungsverfahren | |
§ 9 Vereinfachtes Verfahren | |
§ 10 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung | |
§ 11 Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung | |
§ 12 Überprüfungen | |
§ 13 Nachträgliche Vorschreibungen | |
§ 14 Beginn und Ende des Betriebes | |
§ 15 Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung | |
§ 16 Vorarbeiten | |
§ 17 Zwangsrechte | |
§ 18 Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten | |
§ 19 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes | |
§ 20 Einstweilige Verfügungen | |
§ 21 Parteistellung | |
3. Hauptstück: | |
Betrieb von Netzen | |
1. Abschnitt: | |
Rechte und Pflichten der Netzbetreiber | |
§ 22 Geregelter Netzzugang | |
§ 23 Lastprofile | |
§ 24 Allgemeine Bedingungen | |
§ 25 Änderung von Netzbedingungen | |
§ 26 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten | |
§ 27 Verweigerung des Netzzuganges | |
2. Abschnitt: | |
Regelzonen | |
§ 28 Regelzone, Aufgaben des Regelzonenführers | |
§ 29 Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenkoordinatoren | |
§ 30 Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators | |
3. Abschnitt: | |
Betrieb von Übertragungsnetzen | |
§ 31 Netzentwicklungsplan | |
§ 32 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen | |
4. Abschnitt: | |
Betrieb von Verteilernetzen | |
§ 33 Konzessionserfordernis für Verteilernetze | |
§ 34 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession | |
§ 35 Konzessionsverfahren für Verteilernetze | |
§ 36 Erteilung der Konzession für Verteilernetze | |
§ 37 Pächter | |
§ 38 Geschäftsführer | |
§ 39 Vertikal integrierte Unternehmen | |
§ 40 Enden der Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes | |
§ 41 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung | |
5. Abschnitt: | |
Rechte und Pflichten der Betreiber | |
von Verteilernetzen | |
§ 42 Recht zum Netzanschluss | |
§ 43 Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen | |
§ 44 Betriebsleiter | |
§ 45 Allgemeine Anschlusspflicht | |
§ 46 Aufrechterhaltung der Leistungen | |
4. Hauptstück: | |
Erzeuger und KWK-Anlagen, Stromhändler | |
1. Abschnitt: | |
Rechte und Pflichten der Erzeuger | |
§ 47 Erzeuger | |
§ 48 Ausschreibung der Primärregelleistung | |
§ 49 Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung | |
2. Abschnitt: | |
KWK-Anlagen | |
§ 50 Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK | |
§ 51 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK | |
§ 52 Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten | |
§ 53 Berichtswesen | |
3. Abschnitt: | |
Stromhändler | |
§ 54 Tätigkeit der Stromhändler | |
5. Hauptstück: | |
Pflichten gegenüber Kunden | |
§ 55 Netzzugangsberechtigung | |
§ 56 Grundversorgung | |
§ 57 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie | |
6. Hauptstück: | |
Bilanzgruppen | |
§ 58 Netzbenutzer | |
§ 59 Bildung von Bilanzgruppen | |
§ 60 Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche | |
§ 61 Allgemeine Bedingungen | |
§ 62 Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen | |
§ 63 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung | |
7. Hauptstück: | |
Organisatorische Bestimmungen | |
1. Abschnitt: | |
Zuständigkeiten | |
§ 64 Zuständigkeit | |
§ 65 Überwachung | |
§ 66 Auskunftsrechte und Berichtspflichten | |
§ 67 Automationsunterstützter Datenverkehr | |
2. Abschnitt: | |
Besondere organisatorische Bestimmungen | |
§ 68 Koordinierung der Verfahren | |
§ 69 Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien | |
§ 70 (entfällt) | |
8. Hauptstück: | |
Straf-, Schluss- | |
und Übergangsbestimmungen | |
§ 71 Strafbestimmungen | |
§ 72 Eigener Wirkungsbereich | |
§ 73 Verweisungen und Umsetzungshinweise | |
§ 74 Übergangsbestimmungen | |
§ 75 Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
Artikel II (LGBl Nr 56/2014) |