(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes darf die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Der Pächter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich.
(2) Der Pächter muss die für die Erteilung der Konzession nach § 34 Abs. 1 lit. d bis f sowie Abs. 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Übertragung der Ausübung der Konzession auf einen Pächter bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Der Betreiber eines Verteilernetzes hat den Wegfall einer dieser Voraussetzungen sowie das Ende des Pachtverhältnisses der Behörde schriftlich anzuzeigen.
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