(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
a) | mit der Errichtung der Erzeugungsanlage nicht innerhalb von drei Jahren ab der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides begonnen wird; | |||||||||
b) | die Voraussetzungen für den Betrieb der Erzeugungsanlage nach Ablauf von fünf Jahren ab der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides noch nicht vorliegen; | |||||||||
c) | der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme aufgenommen wird; | |||||||||
d) | der Inhaber der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 anzeigt, dass die Erzeugungsanlage stillgelegt wird, oder | |||||||||
e) | der Betrieb der Erzeugungsanlage ohne sachlich gerechtfertigten Grund durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wird. |
(2) Die Behörde darf die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis lit. c und lit. e erstrecken, wenn der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung glaubhaft nachweist, dass die Fristerstreckung wegen der erforderlichen Planungs- oder Bauarbeiten oder aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat das Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für eine Erzeugungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Im Bescheid hat die Behörde, wenn und soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, dem bisherigen Inhaber der Genehmigung die Beseitigung der Erzeugungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, darf auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.
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