(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) | die Erstellung von Fahrplänen und die Übermittlung derselben an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer; | |||||||||
b) | den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihm von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden; | |||||||||
c) | die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke; | |||||||||
d) | die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke; | |||||||||
e) | die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren; | |||||||||
f) | die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder. |
(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,
a) | Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen; | |||||||||
b) | eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen; | |||||||||
c) | entsprechend den Marktregeln Informationen und personenbezogene Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben; | |||||||||
d) | Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden; | |||||||||
e) | Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen; | |||||||||
f) | alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren. |
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