§ 44 K-ElWOG Betriebsleiter

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen.

(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Bestellung innerhalb eines Monats mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn der als Betriebsleiter Vorgesehene die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt und die Behörde vom Erfordernis der fachlichen Eignung keine Nachsicht nach Abs. 4 erteilt hat. Scheidet ein Betriebsleiter aus seiner Funktion aus oder erfüllt er die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.

(3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter über

a)

die Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker oder eines facheinschlägigen technischen Büros verfügt oder

b)

eine Anerkennung der Befähigung gemäß lit. a in Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes verfügt oder

c)

ein abgeschlossenes facheinschlägiges technisches Universitätsstudium verfügt.

(4) Vom Erfordernis der fachlichen Eignung nach Abs. 3 darf die Behörde über Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid die Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 K-ElWOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 K-ElWOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 K-ElWOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 K-ElWOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 K-ElWOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 K-ElWOG
§ 45 K-ElWOG