(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen.
(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Bestellung innerhalb eines Monats mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn der als Betriebsleiter Vorgesehene die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt und die Behörde vom Erfordernis der fachlichen Eignung keine Nachsicht nach Abs. 4 erteilt hat. Scheidet ein Betriebsleiter aus seiner Funktion aus oder erfüllt er die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.
(3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter über
a) | die Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker oder eines facheinschlägigen technischen Büros verfügt oder | |||||||||
b) | eine Anerkennung der Befähigung gemäß lit. a in Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes verfügt oder | |||||||||
c) | ein abgeschlossenes facheinschlägiges technisches Universitätsstudium verfügt. |
(4) Vom Erfordernis der fachlichen Eignung nach Abs. 3 darf die Behörde über Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid die Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
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