(1) Die Verteilernetzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
a) | der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, gemäß § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010; | |||||||||
b) | unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder | |||||||||
c) | zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruches die Einstellung der Leistungen erforderlich ist. |
(2) Die Verteilernetzbetreiber haben die Netzbenutzer von einer vorhersehbaren Unterbrechung von Netzleistungen umgehend zu verständigen und Störungen von Netzleistungen umgehend zu beheben.
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