(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie ist gestrafft und beschleunigt und auf Grund vorhersehbarer Zeitpläne durchzuführen, um zur Umsetzung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle beizutragen.
(2) Die Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Verfahren des § 6 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 6 zu genehmigen. Gegebenenfalls ist § 9 Abs. 4 anzuwenden.
(3) Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Erneuerbaren-Richtlinie (§ 73 Abs. 5 lit. e) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt für die Durchführung der gesamten erforderlichen landesgesetzlich geregelten Genehmigungsverfahren auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung, Unterstützung und Information für die Errichtung, die Modernisierung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie einschließlich des Netzzugangs. Die Anlaufstelle hat auch die bei anderen Behörden erforderlichen Verfahren einzubeziehen. Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür verfügt.
(4) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.
(5) Unbeschadet des § 73 AVG gelten für die Behörde folgende Entscheidungsfristen für Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie:
1. | für Genehmigungsverfahren gemäß § 8, die nicht unter Z 2 fallen, zwei Jahre und | |||||||||
2. | für Genehmigungsverfahren für Erzeugungsanlagen bis 150 kW, das vereinfachte Verfahren gemäß § 9 für dezentrale Erzeugungsanlagen sowie für die Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen, ein Jahr. | |||||||||
Diese Fristen dürfen in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden, wie zB aus übergeordneten Sicherheitsgründen bei wesentlichen Auswirkungen auf das Netz, oder die ursprüngliche Kapazität, Größe oder Leistung der Anlage. |
(6) Die Entscheidungsfristen des Abs. 5 verlängern sich überdies für die Dauer von Verfahrensschritten zur Erfüllung von aus dem Unionsumweltrecht abgeleiteten Verpflichtungen der Behörde.
(7) Zeigen sich in einem Genehmigungsverfahren gemäß diesem Hauptstück große Interessens-konflikte zwischen dem Genehmigungswerber und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Projektwerbers zu erfolgen. Der Projektwerber kann jederzeit einen Antrag zur Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Abs. 5 verlängern sich um die Dauer der Mediation.
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