Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsUnbeschadet des § 17 können die Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie von entlang von Zufahrtsstraßen gelegenen Grundstücken zum Zweck der Errichtung, Änderung, Instandsetzung oder des Rückbaus von bereits rechtskräftig genehmigten Erzeugungsanlagen oder Erzeugungsanlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 keiner Genehmigung bedürfen, gegen Ersatz des Schadens verhalten werden, zu dulden, dass ihr Grundstück vorübergehend im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt wird, wenn die an den Erzeugungsanlagen erforderlichen Arbeiten oder die erforderlichen Zu- oder Abtransporte nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können.Unbeschadet des Paragraph 17, können die Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie von entlang von Zufahrtsstraßen gelegenen Grundstücken zum Zweck der Errichtung, Änderung, Instandsetzung oder des Rückbaus von bereits rechtskräftig genehmigten Erzeugungsanlagen oder Erzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, keiner Genehmigung bedürfen, gegen Ersatz des Schadens verhalten werden, zu dulden, dass ihr Grundstück vorübergehend im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt wird, wenn die an den Erzeugungsanlagen erforderlichen Arbeiten oder die erforderlichen Zu- oder Abtransporte nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können.
(2)Absatz 2Die Inanspruchnahme kann sich insbesondere auf das Gehen und Fahren, das Zwischenlagern von Material, das Aufstellen von Gerüsten sowie die Benützung des Luftraums erstrecken. Bewegliche Sachen, Bewuchs, Zäune und dergleichen dürfen vorübergehend entfernt, das in Anspruch genommene Grundstück einschließlich des Bewuchses oder darauf errichtete Bauwerke jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3Über die Inanspruchnahme ist zunächst das Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern ernsthaft und nachweislich anzustreben. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist kein Einvernehmen zustande, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Erzeugungsanlage über die Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Die Behörde hat binnen vier Monaten ab Antragstellung zu entscheiden. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4)Absatz 4Dem Antrag gemäß Abs. 3 ist anzuschließen:Dem Antrag gemäß Absatz 3, ist anzuschließen:
1.Ziffer einsein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke und deren Eigentümer;
3.Ziffer 3eine detaillierte Beschreibung der Art der Inanspruchnahme der Grundstücke.
(5)Absatz 5Allfällige Entschädigungen sind binnen dreier Monate nach Abschluss der vorübergehenden Benützung der Grundstücke und ohne Aufforderung vom Antragsteller gemäß Abs. 3 an die betroffenen Grundeigentümer zu leisten. Die Ermittlung der Entschädigung hat durch einen von den Beteiligten einvernehmlich bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist des ersten Satzes oder im Fall des fehlenden Einvernehmens der Beteiligten sind allfällige Entschädigungsansprüche vom Grundeigentümer bei sonstigem Ausschluss binnen einen Jahres nach Abschluss der Inanspruchnahme bei der Behörde geltend zu machen. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 lit. a und b anzuwenden.Allfällige Entschädigungen sind binnen dreier Monate nach Abschluss der vorübergehenden Benützung der Grundstücke und ohne Aufforderung vom Antragsteller gemäß Absatz 3, an die betroffenen Grundeigentümer zu leisten. Die Ermittlung der Entschädigung hat durch einen von den Beteiligten einvernehmlich bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist des ersten Satzes oder im Fall des fehlenden Einvernehmens der Beteiligten sind allfällige Entschädigungsansprüche vom Grundeigentümer bei sonstigem Ausschluss binnen einen Jahres nach Abschluss der Inanspruchnahme bei der Behörde geltend zu machen. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Litera a und b anzuwenden.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 31.12.9999
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