(1) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich vorzulegen:
a) | eine im Einklang mit der in der Anlage III des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission (§ 73 Abs. 3 lit. d) dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Kärnten und | |||||||||
b) | eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe. |
(2) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß §§ 50 und 51 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
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