§ 41 K-ElWOG Elektrizitätsversorgung

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, hat ihm die Behörde mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden erforderlich ist, hat die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Netzbetreibers ganz oder teilweise mit schriftlichem Bescheid heranzuziehen (Einweisung).

(3) Die Behörde hat den Netzbetrieb ganz oder teilweise zu untersagen, wenn

a)

die hindernden Umstände derart sind, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers nach Abs. 1 nicht zu erwarten ist, oder

b)

der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde zur Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.

Gleichzeitig ist unter Bedachtnahme auf den 1. Abschnitt ein anderer Netzbetreiber, der dazu tatsächlich in der Lage ist, mit schriftlichem Bescheid zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.

(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, ein.

(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Verteilernetzes des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(6) Nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides nach Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist § 18 lit. a bis c sinngemäß anzuwenden.

(7) Abs. 2 bis 6 sind im Fall des Endens der Konzession (§ 40 Abs. 1) sinngemäß anzuwenden, wenn ansonsten die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität gefährdet wäre.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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