§ 74 K-ElWOG Übergangsbestimmungen

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Feber 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betrieben haben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert. Unternehmen, die am 19. Feber 1999 Elektrizität auf einer Betriebsstätte verteilt haben, gelten auch dann als Endverbraucher (§ 3 Abs. 1 Z 12), wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 49 vorliegen.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(3) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 78 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 33 sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen (§ 34) hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Konzessionsvoraussetzungen des § 34 erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 33 bis 36 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über das Land Kärnten hinaus, ist gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(4) Abs. 3 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 78, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.

(5) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 3 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsinhaber ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 40 einzuleiten und dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 K-ElWOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 K-ElWOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 74 K-ElWOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 K-ElWOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 K-ElWOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 73 K-ElWOG
§ 75 K-ElWOG