Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die zur Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz und die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere mündliche Verhandlungen, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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