§ 40 K-ElWOG eines Verteilernetzes

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet

a)

durch Auflösung oder Untergang des Konzessionsinhabers – ausgenommen die Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung (Abs. 2) –, sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt;

b)

durch den Tod des Konzessionsinhabers, sofern es sich um eine natürliche Person handelt;

c)

durch die Zurücklegung der Konzession durch den Konzessionsinhaber;

d)

durch die Entziehung der Konzession durch die Behörde;

e)

durch die Schließung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde, oder

f)

durch die gänzliche oder teilweise Untersagung des Betriebes eines Verteilernetzes nach § 41 Abs. 3 in dem Umfang, in dem der Betrieb untersagt wird.

(2) Bei der Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Spaltung oder Realteilung, gehen die zur Fortführung des Betriebes des Verteilernetzes erforderlichen Konzessionen auf das Nachfolgeunternehmen (Rechtsnachfolger) über. Die bloße Umgründung bildet keinen Grund für die Entziehung der Konzession. Das Nachfolgeunternehmen hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zurücklegung der Konzession der Behörde anzuzeigen; sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist.

(4) Die Behörde hat die Konzession zu entziehen, wenn

a)

der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der nach § 36 Abs. 4 festgesetzten, gegebenenfalls innerhalb der verlängerten Frist, aufgenommen wird;

b)

der Betrieb des Verteilernetzes ohne ausreichenden Grund durch mehr als sechs Monate unterbrochen oder eingestellt wird;

c)

die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

d)

der Konzessionsinhaber wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder dem Ökostromgesetz 2012 rechtskräftig bestraft worden ist und die Entziehung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

(5) Die Behörde darf die Konzession nach vorheriger Androhung entziehen, wenn der Konzessionsinhaber

a)

seiner Verpflichtung, Allgemeine Bedingungen festzulegen (§ 24) oder die dafür erforderliche Genehmigung einzuholen, nicht nachkommt;

b)

seiner Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen (§ 34 Abs. 4 lit. b Z 2) oder die dafür erforderliche Genehmigung einzuholen (§ 38 Abs. 2), nicht nachkommt;

c)

seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 44) nicht nachkommt oder

d)

die Ausübung der Konzession einer anderen Person ohne Genehmigung übertragen hat oder trotz Widerrufs der Genehmigung die Übertragung aufrechterhält.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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