Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen, Verträgen und dergleichen verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, solchen Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entsprechen.
(2)Absatz 2Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich Einsicht in ihre Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen verlangen. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden dadurch nicht berührt.
(3)Absatz 3Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Leitungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(4)Absatz 4Die Netzbetreiber haben der Behörde jährlich bis 31. März über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 32 und 43 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.Die Netzbetreiber haben der Behörde jährlich bis 31. März über die Erfüllung der Pflichten nach den Paragraphen 32 und 43 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
(5)Absatz 5Die Verteilernetzbetreiber haben der Behörde die Bestellung des und jede Änderung in der Person des Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 34 Abs. 2 lit. e) anzuzeigen. Dieser hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März einen Bericht über die im Rahmen der Aufstellung und Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.Die Verteilernetzbetreiber haben der Behörde die Bestellung des und jede Änderung in der Person des Gleichbehandlungsbeauftragten (Paragraph 34, Absatz 2, Litera e,) anzuzeigen. Dieser hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März einen Bericht über die im Rahmen der Aufstellung und Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
(5a)Absatz 5 aUnbeschadet der Auskunftsrechte und Berichtspflichten gemäß den Abs. 1 und 2 haben die Netzbetreiber der Behörde jährlich die an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie bis 31. März des Folgejahres automatisationsunterstützt mitzuteilen. Dabei sind folgende Daten der Anlagen in einem für die Verarbeitung in einem geografischen Informationssystem tauglichen Format zu übermitteln:Unbeschadet der Auskunftsrechte und Berichtspflichten gemäß den Absatz eins und 2 haben die Netzbetreiber der Behörde jährlich die an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie bis 31. März des Folgejahres automatisationsunterstützt mitzuteilen. Dabei sind folgende Daten der Anlagen in einem für die Verarbeitung in einem geografischen Informationssystem tauglichen Format zu übermitteln:
a)Litera adie Lage,
b)Litera bdie Engpassleistung,
c)Litera cdas Jahr der Inbetriebnahme und
d)Litera ddie Art der in der Erzeugungsanlage eingesetzten erneuerbaren Energie.
Die Behörde darf die übermittelten und nicht personenbezogenen Daten zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele sowie in den Informationsdatenbanken des Landes verarbeiten.
(6)Absatz 6Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die im Rahmen der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms (§ 34 Abs. 2 lit. d) getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die im Rahmen der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms (Paragraph 34, Absatz 2, Litera d,) getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 31.12.9999
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