§ 64 K-ElWOG Zuständigkeit

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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