Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Ziele dieses Gesetzes sind:
a)Litera ader Bevölkerung und Wirtschaft in Kärnten Elektrizität kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;
b)Litera beine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 73 Abs. 3 lit. a) zu schaffen;eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Paragraph 73, Absatz 3, Litera a,) zu schaffen;
c)Litera cdas Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage römisch II des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
d)Litera ddurch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten;
e)Litera edie Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zum Elektrizitätsnetz zu gewährleisten;
f)Litera fdie Schaffung eines Ausgleiches für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden, und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen;
g)Litera gdie Bevölkerung und die Umwelt in Kärnten vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen;
h)Litera hdie beim Betrieb von Erzeugungsanlagen eingesetzten Primärenergieträger bestmöglich zu nutzen (Energieeffizienz);
i)Litera idie Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Versorgung mit elektrischer Energie, im Besonderen aus Erzeugungsanlagen aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten;
j)Litera jdie Umsetzung des überragenden öffentlichen Interesses an der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 31.12.9999
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