(1) Soweit sich nicht aus § 34 Abs. 4 lit. B Z 2 eine Verpflichtung dazu ergibt, steht es dem Verteilernetzbetreiber oder Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber an Stelle des Netzbetreibers oder des Pächters für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich zugewiesen wird, trägt jeder Geschäftsführer lediglich für seinen Aufgabenbereich die Verantwortung. Der Netzbetreiber oder Pächter bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen hat lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer
a) | die gemäß § 34 Abs. 4 lit. a erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sowie fachlich befähigt und auch tatsächlich in der Lage ist, die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben wahrzunehmen; | |||||||||
b) | seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat und | |||||||||
c) | über eine seiner Verantwortung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt. |
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Der Netzbetreiber oder Pächter hat den Wegfall dieser Voraussetzungen sowie das Ausscheiden eines Geschäftsführers aus seiner Funktion unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(4) Besteht nach § 34 Abs. 4 lit. b Z 2 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäfts-führers, so hat der Netzbetreiber oder der Pächter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer aus seiner Funktion ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und dafür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.
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