§ 35 K-ElWOG Konzessionsverfahren für Verteilernetze

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Erteilung der Konzession hat der Konzessionswerber bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen, aus denen zu ersehen ist, ob die in § 34 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters sind ein Plan des vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebietes sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Falle des § 34 Abs. 1 lit. f sind auch ein Gleichbehandlungsprogramm sowie eine Darstellung der zur Überwachung geplanten Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 lit. d und e anzuschließen.

(2) Die Behörde hat vor der Erteilung der Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben:

a)

der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten;

b)

der Wirtschaftskammer Kärnten;

c)

der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten;

d)

der Landarbeiterkammer für Kärnten und

e)

den Gemeinden, die in dem vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebiet liegen.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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