(1) Die Erteilung der Konzession hat der Konzessionswerber bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen, aus denen zu ersehen ist, ob die in § 34 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters sind ein Plan des vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebietes sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Falle des § 34 Abs. 1 lit. f sind auch ein Gleichbehandlungsprogramm sowie eine Darstellung der zur Überwachung geplanten Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 lit. d und e anzuschließen.
(2) Die Behörde hat vor der Erteilung der Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben:
a) | der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten; | |||||||||
b) | der Wirtschaftskammer Kärnten; | |||||||||
c) | der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten; | |||||||||
d) | der Landarbeiterkammer für Kärnten und | |||||||||
e) | den Gemeinden, die in dem vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebiet liegen. |
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