(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn die in § 34 festgelegten Erfordernisse nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gewährleistet sind. Insbesondere ist im Falle des § 34 Abs. 1 lit. f sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(3) Die Konzession darf befristet erteilt werden, wenn die in § 34 festgelegten Erfordernisse nicht auf Dauer gewährleistet sind.
(4) Im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als drei Jahre sein. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Umstände der fristgerechten Aufnahme des Betriebes entgegenstehen.
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