(1) Personenbezogene Daten, die
a) | für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, | |||||||||
b) | die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder | |||||||||
c) | der Behörde nach diesem Gesetz zur Kenntnis zu bringen und die von ihr evident zu halten sind, | |||||||||
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. |
(2) Die Behörde und die verwaltende Stelle (§ 69 Abs. 4) sind ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz an
a) | die Beteiligten an diesem Verfahren, | |||||||||
b) | Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden, | |||||||||
c) | die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates (§ 70), | |||||||||
d) | ersuchte und beauftragte Behörden (§ 55 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) und Gerichte, | |||||||||
e) | den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und | |||||||||
f) | die Regulierungsbehörde | |||||||||
zu übermitteln, soweit solche Daten von diesen für die Besorgung ihrer Aufgaben oder im Rahmen der jeweiligen Verfahren benötigt werden. |
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