(1) Ergibt sich nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die nach § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von nachteiligen Auswirkungen der Erzeugungsanlage zu umfassen. Die Behörde hat Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand unverhältnismäßig zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg ist.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn geworden sind, sind Auflagen nach Abs. 1 nur so weit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Menschen erforderlich sind.
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