(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten und personenbezogenen Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat nach § 86 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 die Lieferanten und Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
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