Auf das Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
a) | über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Einräumung von Zwangsrechten sowie über die Festsetzung der Entschädigung hat die Behörde zu entscheiden; | |||||||||
b) | die Höhe der Entschädigung ist aufgrund der Schätzung wenigstens eines beeidigten Sachverständigen im Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im zweiten Fall ist ohne weitere Erhebungen im Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen; | |||||||||
c) | eine Entscheidung, mit der Zwangsrechte eingeräumt worden sind, ist erst vollstreckbar, wenn der bescheidmäßig festgesetzte Entschädigungsbetrag oder der festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag an den Anspruchsberechtigten ausbezahlt oder bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt worden ist; | |||||||||
d) | erlischt die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung einer Erzeugungsanlage, zu deren Errichtung, Änderung oder Betrieb im Weg der Einräumung von Zwangsrechten eine Dienstbarkeit bestellt worden ist, so hat die Behörde den Eigentümer des belasteten Grundstückes oder seinen Rechtsnachfolger zu verständigen. Auf | |||||||||
dessen Antrag ist die Dienstbarkeit unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben; | ||||||||||
e) | wird die Erzeugungsanlage, zu deren Errichtung oder Betrieb im Weg der Einräumung von Zwangsrechten die Abtretung des Eigentums an Grundstücken verfügt worden ist, nachträglich beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers die Rückübereignung gegen angemessene Rückvergütung auszusprechen. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Beseitigung der Anlage gestellt werden. |
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