Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die in den §§ 8 Abs. 3 und 35 Abs. 2 lit. e geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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