(1) Die Netzbetreiber haben
a) | für Endverbraucher, die an die Netzebenen „Umspannung von Mittel- zu Niederspannung“ und „Niederspannung“ (§ 63 Z 6 und 7 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010) angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, und | |||||||||
b) | für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung |
standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Lastprofile zu bestimmen ist.
(2) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Nähere Regelungen über die standardisierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedingungen (§ 24 Abs. 1) zu treffen wobei die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen haben.
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