Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die gegen die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 4, 48 Abs. 2 oder 65 Abs. 3 bis 5 verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, mindestens jedoch 10.000 Euro, zu bestrafen.Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die gegen die Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz 4,, 48 Absatz 2, oder 65 Absatz 3 bis 5 verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, mindestens jedoch 10.000 Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, die gegen die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32, 33, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1 bis 3, 43, 56, 57, 62 und 63 Abs. 1 verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 Euro, mindestens jedoch 50.000 Euro zu bestrafen.Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, die gegen die Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz eins,, 28 Absatz 2,, 30 Absatz 2,, 31 Absatz eins,, 32, 33, 34 Absatz 2,, 39 Absatz eins bis 3, 43, 56, 57, 62 und 63 Absatz eins, verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 Euro, mindestens jedoch 50.000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Sofern die Tat nicht nach Abs. 1 oder 2 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, werSofern die Tat nicht nach Absatz eins, oder 2 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
a)Litera aeine nach § 6 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder betreibt;eine nach Paragraph 6, Absatz eins, genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder betreibt;
b)Litera beine nach § 6 Abs. 3 genehmigungspflichtige Änderung einer Erzeugungsanlage ohne Genehmigung vornimmt;eine nach Paragraph 6, Absatz 3, genehmigungspflichtige Änderung einer Erzeugungsanlage ohne Genehmigung vornimmt;
c)Litera ceine Überprüfung gemäß § 12 Abs. 1 be- oder verhindert, die Fertigstellung gemäß § 14 nicht vollständig anzeigt oder mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage vor dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde beginnt;eine Überprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, be- oder verhindert, die Fertigstellung gemäß Paragraph 14, nicht vollständig anzeigt oder mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage vor dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde beginnt;
d)Litera dals Netzbetreiber entgegen § 23 keine standardisierten Lastprofile erstellt oder entgegen § 27 Abs. 1 den Netzzugang verweigert;als Netzbetreiber entgegen Paragraph 23, keine standardisierten Lastprofile erstellt oder entgegen Paragraph 27, Absatz eins, den Netzzugang verweigert;
e)Litera eals Regelzonenführer gegen die Verpflichtungen gemäß § 28 Abs. 2 verstößt;als Regelzonenführer gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, verstößt;
f)Litera fdie Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators entgegen § 29 trotz der Erlassung eines Feststellungsbescheides oder vor Ablauf von sechs Monaten ausübt oder gegen seine Verpflichtungen gemäß § 30 Abs. 2 verstößt;die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators entgegen Paragraph 29, trotz der Erlassung eines Feststellungsbescheides oder vor Ablauf von sechs Monaten ausübt oder gegen seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, verstößt;
g)Litera gals Übertragungsnetzbetreiber entgegen § 31 Abs. 1 keinen Netzentwicklungsplan vorlegt oder gegen die Verpflichtungen gemäß § 32 verstößt;als Übertragungsnetzbetreiber entgegen Paragraph 31, Absatz eins, keinen Netzentwicklungsplan vorlegt oder gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 32, verstößt;
h)Litera hals Betreiber eines Verteilernetzes entgegen § 33 sein Netz ohne Konzession betreibt;als Betreiber eines Verteilernetzes entgegen Paragraph 33, sein Netz ohne Konzession betreibt;
i)Litera ials vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen gegen die Verpflichtungen gemäß § 34 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 bis 3 verstößt;als vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz eins bis 3 verstößt;
j)Litera jals Verteilernetzbetreiber entgegen § 34 Abs. 4 lit. b Z 2 seiner Pflicht zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt oder gegen die Pflichten gemäß § 43 verstößt;als Verteilernetzbetreiber entgegen Paragraph 34, Absatz 4, Litera b, Ziffer 2, seiner Pflicht zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt oder gegen die Pflichten gemäß Paragraph 43, verstößt;
k)Litera kals Verteilernetzbetreiber entgegen § 37 Abs. 3 die Ausübung der Konzession zum Betrieb des Netzes ohne behördliche Genehmigung einem Pächter überträgt;als Verteilernetzbetreiber entgegen Paragraph 37, Absatz 3, die Ausübung der Konzession zum Betrieb des Netzes ohne behördliche Genehmigung einem Pächter überträgt;
m)Litera mals Verteilernetzbetreiber entgegen § 46 vertraglich zugesicherte Leistungen ohne sachliche Rechtfertigung unterbricht oder einstellt;als Verteilernetzbetreiber entgegen Paragraph 46, vertraglich zugesicherte Leistungen ohne sachliche Rechtfertigung unterbricht oder einstellt;
n)Litera nals Betreiber von Erzeugungsanlagen seinen Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 4 bis 6 nicht nachkommt;als Betreiber von Erzeugungsanlagen seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 47, Absatz 4 bis 6 nicht nachkommt;
o)Litera oals Regelzonenführer seinen Verpflichtungen gemäß § 48 nicht nachkommt;als Regelzonenführer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 48, nicht nachkommt;
p)Litera pals Stromhändler seinen Verpflichtungen gemäß § 54 nicht nachkommt;als Stromhändler seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 54, nicht nachkommt;
q)Litera qals Versorger gegen die Verpflichtungen gemäß §§ 56 und 57 verstößt;als Versorger gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 56 und 57 verstößt;
r)Litera rals Netzbenutzer entgegen § 58 seinen Pflichten nicht nachkommt;als Netzbenutzer entgegen Paragraph 58, seinen Pflichten nicht nachkommt;
s)Litera sals Bilanzgruppenverantwortlicher die Tätigkeit entgegen § 60 Abs. 7 oder Abs. 8 trotz behördlicher Untersagung ausübt oder gegen die Verpflichtungen gemäß § 62 und § 63 Abs. 1 verstößt;als Bilanzgruppenverantwortlicher die Tätigkeit entgegen Paragraph 60, Absatz 7, oder Absatz 8, trotz behördlicher Untersagung ausübt oder gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 62 und Paragraph 63, Absatz eins, verstößt;
t)Litera t(entfällt)
u)Litera uals Netzbetreiber entgegen § 66 Abs. 4 und 5a seinen Berichtspflichten nicht nachkommt;als Netzbetreiber entgegen Paragraph 66, Absatz 4 und 5a seinen Berichtspflichten nicht nachkommt;
v)Litera vals Netzbetreiber seiner Anzeigepflicht oder als Gleichbehandlungsbeauftragter seiner Berichtspflicht entgegen § 66 Abs. 5 nicht nachkommt;als Netzbetreiber seiner Anzeigepflicht oder als Gleichbehandlungsbeauftragter seiner Berichtspflicht entgegen Paragraph 66, Absatz 5, nicht nachkommt;
w)Litera wEntscheidungen der Behörde aufgrund dieses Gesetzes nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
(4)Absatz 4Sofern die Tat nicht nach Abs. 1 bis 3 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer andere Gebote und Verbote nach diesem Gesetz nicht beachtet.Sofern die Tat nicht nach Absatz eins bis 3 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer andere Gebote und Verbote nach diesem Gesetz nicht beachtet.
(5)Absatz 5Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(6)Absatz 6Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 31.12.9999
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