§ 20 K-ElWOG Einstweilige Verfügungen

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Behörde hat mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung einer Erzeugungsanlage oder von einzelnen Anlagenteilen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen, wenn durch die Erzeugungsanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums droht oder bereits eingetreten ist.

(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Abwehr der Gefährdungen nach Abs. 1 Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle zu setzen sein werden, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung und des Betriebsleiters, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die die tatsächliche Betriebsführung wahrnimmt, die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen und Vorkehrungen auch ohne vorangegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides verfügen; wird hinsichtlich der verfügten Maßnahmen nicht innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid erlassen, treten die verfügten Maßnahmen außer Kraft.

(3) Bescheide und Amtshandlungen nach Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten nach Ablauf eines Jahres außer Kraft, sofern keine kürzere Frist festgesetzt worden ist. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Bescheide und Amtshandlungen nach Abs. 1 und 2 nicht berührt.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder von Amtshandlungen nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass die Gefährdungen oder Belästigungen nach Abs. 1 nicht mehr drohen, hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Erzeugungsanlage unverzüglich Bescheide nach Abs. 1 und 2 aufzuheben und Amtshandlungen nach Abs. 2 außer Wirksamkeit zu setzen.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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