(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzulegen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben Marktregeln festzulegen und dürfen weder diskriminierend sein noch dürfen sie missbräuchliche Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen nach § 87 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
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