Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsErzeugungsanlagen, die nicht schon gemäß § 6 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, Erzeugungsanlagen, die nicht schon gemäß Paragraph 6, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
a)Litera adie ausschließlich zur ortsfesten Notstromversorgung bestimmt sind oder
sind elektrizitätswirtschaftsrechtlich in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a erheben können. Nach Ablauf des im Anschlag angeführten Zeitraumes hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich bei dem Projekt um eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 lit. a oder b handelt, und gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen zum Schutz der nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid hat auch die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz zu enthalten. Können durch Auflagen die nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht ausreichend gewahrt werden, ist der Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes Einwendungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, erheben können. Nach Ablauf des im Anschlag angeführten Zeitraumes hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich bei dem Projekt um eine Erzeugungsanlage nach Absatz eins, Litera a, oder b handelt, und gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen zum Schutz der nach Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid hat auch die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz zu enthalten. Können durch Auflagen die nach Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen nicht ausreichend gewahrt werden, ist der Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3)Absatz 3Der Bescheid nach Abs. 2 zweiter Satz gilt als Genehmigungsbescheid für die Elektrizitätserzeugungsanlage.Der Bescheid nach Absatz 2, zweiter Satz gilt als Genehmigungsbescheid für die Elektrizitätserzeugungsanlage.
(4)Absatz 4Änderungen einer genehmigten Erzeugungsanlage sind im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu genehmigen, wenn die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b erfüllt.Änderungen einer genehmigten Erzeugungsanlage sind im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu genehmigen, wenn die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, oder b erfüllt.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 31.12.9999
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