(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten gemäß Abs. 1 haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte von dem in Betracht kommenden Netzbetreiber die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
(3) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
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