(1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, ist der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
(2) Liegt der Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellbevollmächtigten mitzuteilen, sofern die Zustellung im Sitz- oder Wohnsitzstaat nicht durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat einem Stromhändler im Sinne des Abs. 1 diese Tätigkeit zu untersagen, wenn er
a) | wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 2 Z 9 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, § 71 Abs. 3 lit. p dieses Gesetzes oder nach dem Ökostromgesetz 2012 rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen nicht unverhältnismäßig ist oder | |||||||||
b) | von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 auszuschließen wäre. |
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