(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in den Allgemeinen Netzbedingungen des Betreibers des Übertragungsnetzes zu regeln.
(3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des europäischen Verbundbetriebes [(ENTSO) Strom] zu entsprechen.
(4) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelungssystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(5) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
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