(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
a) | die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen; | |||||||||
b) | die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie; | |||||||||
c) | die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen; | |||||||||
d) | die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; | |||||||||
e) | die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; | |||||||||
f) | die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen; | |||||||||
g) | die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung; | |||||||||
h) | die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen; | |||||||||
i) | die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien; | |||||||||
j) | die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen; | |||||||||
k) | die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie; | |||||||||
l) | der Abschluss von Verträgen | |||||||||
1. | mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern), | |||||||||
2. | mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes, | |||||||||
3. | mit Strombörsen und Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Informationen und personenbezogenen Daten. |
(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung von Ausgleichsenergie sind vom Bilanzgruppenkoordinator – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls
a) | die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen; | |||||||||
b) | die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Verrechnungsstellengesetzes beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen; | |||||||||
c) | die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen; | |||||||||
d) | die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen; | |||||||||
e) | den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren (Abs. 3). |
(3) Zu den Informationen gemäß Abs. 2 lit. e zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich der Dauer und der Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 48 dieses Gesetzes sowie gemäß § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
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