(1) Die Behörde darf auf Antrag für die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage unter gleichzeitiger Festlegung einer dafür zu leistenden angemessenen Entschädigung oder eines vorläufigen Sicherstellungsbetrages Zwangsrechte einräumen, wenn
a) | die Errichtung oder der Betrieb einer Erzeugungsanlage für die Sicherung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, | |||||||||
b) | die vorgesehene Situierung aus zwingenden wirtschaftlichen oder technischen Gründen geboten ist, und | |||||||||
c) | die Einräumung von Zwangsrechten nach anderen Rechtsvorschriften nicht in Betracht kommt. |
(2) Die Einräumung von Zwangsrechten kann umfassen:
a) | die Abtretung des Eigentums an Grundstücken, | |||||||||
b) | die Einräumung von Dienstbarkeiten an Grundstücken oder | |||||||||
c) | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung sonstiger dinglicher Rechte an Grundstücken. |
(3) Zwangsrechte nach Abs. 2 lit. a dürfen nur eingeräumt werden, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b oder c nicht ausreichen und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er erfolglos versucht hat, eine privatrechtliche Vereinbarung über die Abtretung des Eigentums und die dafür zu leistende Entschädigung mit den betroffenen Grundeigentümern zu erzielen.
0 Kommentare zu § 17 K-ElWOG