(1) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Ingenieurbüro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen getroffen ist. Vor dem Einlangen dieser Anzeige bei der Behörde darf der Genehmigungsinhaber mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage nicht beginnen.
(2) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Stilllegung der Erzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen.
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