(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht zum Netzanschluss ausgenommen sind Kunden, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
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