(1) Zur Vornahme der erforderlichen Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Dem Antrag ist ein Übersichtsplan im geeigneten Maßstab, in dem die von den Vorarbeiten betroffenen Grundstücke ersichtlich zu machen sind, und ein Verzeichnis der Eigentümer sowie der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Namen und Anschriften anzuschließen.
(3) In der Genehmigung von Vorarbeiten darf die Behörde dem Antragsteller das Recht einräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung der Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen – ausgenommen Geländeveränderungen – und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten festzusetzen. Die Behörde darf die Frist erstrecken, wenn der Antragsteller glaubhaft nachweist, dass die Vorarbeiten aus Gründen, die nicht vom Antragsteller verschuldet sind, nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnten.
(4) Die Behörde hat der Gemeinde, in der die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, eine Ausfertigung der Genehmigung zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel zuzustellen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit der Durchführung der Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(5) Die vom Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den daran sonst dinglich berechtigten Personen gegenüber auf Verlangen mit einer Ausfertigung der Genehmigung sowie durch eine entsprechende Beauftragung des Genehmigungsinhabers auszuweisen.
(6) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Inhaber der Genehmigung mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(7) Der Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die an diesen Grundstücken dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubiger, für alle mit der Durchführung der Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer im Zeitpunkt der Genehmigung ausübbaren Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit darüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag der Entschädigungsberechtigten durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 18 lit. a bis c sinngemäß.
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