Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. "Güter": Waren, Software oder Technologie;2. "Technologie": technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist und mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon weitergegeben wird, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird;
3. "Zollgebiet der Gemeinschaft": das in Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, bestimmte Gebiet;
4. "anderer EU-Mitgliedstaat": ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
5. "Drittstaat": ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
6. "Person oder Gesellschaft": eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;
7. "Ausfuhr":
a) ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161 des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
b) eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182 des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
c) eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften,
d) die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird, sofern ein solcher Vorgang aus dem Bundesgebiet erfolgt;
8. "Ausführer":
a) jede Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung oder im Fall der Z 7 lit. c eine Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr abgegeben wird, das heißt die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt; wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt, oder
b) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 7 lit. d jede Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen, oder
c) die im Anwendungsgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen;
9. "Durchfuhr": einen Transport von Gütern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, bei dem diese Güter nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder bei dem sie lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen, sofern der Transport auch durch das Bundesgebiet erfolgt;
10. "Vermittlung": einen Vorgang, bei dem ein Vermittler im Sinne von Z 11
a) Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Gütern aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
b) veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
c) Güter kauft oder verkauft, wenn dadurch deren Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
d) veranlasst, dass Güter in seinem Eigentum von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht werden;
11. "Vermittler": eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Z 10 durchführt und
a) diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt, oder
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat, oder
c) im Bundesgebiet ihren Sitz hat;
12. "Arten des Güterverkehrs": die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Gütern;
13. "technische Unterstützung": jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, sofern sie außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erbracht wird, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, einen Sitz oder eine Niederlassung haben;
14. "sonstiger Vorgang": einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Z 15 lit. b unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Z 7, um eine Durchfuhr im Sinne von Z 9, um eine Vermittlung im Sinne von Z 10 oder um technische Unterstützung im Sinne von Z 13 handelt;
15. "unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft":
a) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags zur Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet oder erbracht werden können,
b) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven Maßnahmen, die unter Art. 60 des EG-Vertrages fallen, und
c) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags, mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;
16. "CWK": das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997;
17. "OPCW": die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit dem Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;
18. "Biotoxinkonvention": das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975.
Keiner Beschränkung unterliegen
soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften etwas anderes festsetzen.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung Wertgrenzen festgelegt werden, ist zu deren Ermittlung der Zollwert der Waren gemäß den Art. 28 bis 36 des Zollkodex der Gemeinschaften heranzuziehen.
(2) Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Warensendung aufgeteilt und sollen Teilsendungen getrennt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, so gilt als maßgeblicher Wert der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert der gesamten Warensendung.
(1) Sofern eine Bewilligung nicht bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach diesem Bundesgesetz:
(2) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist
(1) Eine Bewilligung gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 28, zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
(1) Verboten sind
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von bestimmten Gütern in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
(1) Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu einer Gefährdung der in § 5 genannten Interessen führen könnte und dass Gefahr im Verzug ist, weil das Gut
(2) Alle Bundesminister, in deren Wirkungsbereich Fälle im Sinne von Abs. 1 bekannt werden, haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Fälle unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt werden.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid
(4) Im Fall einer Durchfuhr sind eine Verständigung gemäß Abs. 1 und ein Bescheid gemäß Abs. 3 zuzustellen:
a) der Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
b) sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, der Person oder Gesellschaft, die den Transport durchführt, oder
c) sofern die in lit. b genannte Person oder Gesellschaft weder Sitz noch Niederlassung im Bundesgebiet hat, der Person, die den Transport tatsächlich durchführt.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen, wenn dies
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:
(3) Sofern dies zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.
(1) Sofern in § 14 oder in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist, ist die Verbringung von Gütern, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 genannt sind, in einen anderen EU-Mitgliedstaat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor der Durchführung dieses Vorgangs zu melden.
(2) Unterhält der Meldepflichtige gemäß Abs. 1 Vertragsbeziehungen, die regelmäßige Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft zum Gegenstand haben, so können alle von diesen Verträgen gedeckten und zu deren Erfüllung erforderlichen Verbringungen der Güter in Form einer zeitlich befristeten Globalmeldung gemeldet werden, wenn die Endverwendung durch eine oder mehrere bestimmte Personen oder Gesellschaften, die in der Gemeinschaft einen Wohnsitz oder ihren Sitz haben, erfolgt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung den notwendigen Inhalt der Globalmeldung sowie Bestimmungen über periodische Nachweise über erfolgte Lieferungen festzulegen. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine Globalmeldung eine ausreichende Prüfung der in § 5 genannten Voraussetzungen nicht ermöglicht, so hat er sie unverzüglich mit Bescheid zurückzuweisen.
(3) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der gemäß Abs. 1 gemeldete Vorgang oder die gemäß Abs. 2 gemeldeten Vorgänge den in § 5 genannten Voraussetzungen nicht widersprechen, so hat er die Rechtmäßigkeit des Vorgangs oder der Vorgänge mit Bescheid zu bestätigen.
(4) Widersprechen ein gemäß Abs. 1 gemeldeter Vorgang oder gemäß Abs. 2 gemeldete Vorgänge den in § 5 genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Vorgang oder die Vorgänge mit Bescheid zu untersagen.
(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 2, 3 oder 4 ist innerhalb von drei Wochen ab Einlangen der Meldung zu erlassen. Ist gemäß § 24 Abs. 1 ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Sofern bis zum Ablauf dieser Frist kein Bescheid erlassen wurde, gelten der gemäß Abs. 1 gemeldete Vorgang oder die gemäß Abs. 2 gemeldeten Vorgänge als bewilligt. Auf Antrag der Person oder Gesellschaft, die die Meldung durchgeführt hat, ist über diesen Umstand eine Bestätigung auszustellen.
(6) Wenn dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen geboten ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet einer Bewilligung bedarf.
(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen, wenn alle in § 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung zu bestimmen, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 oder eine Bewilligung gemäß Abs. 6 nicht erforderlich ist, wenn für denselben Vorgang oder dieselben Vorgänge eine Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates vorliegt, sofern völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs eine Anerkennung dieser Bewilligung vorsehen.
(9) Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder eine Bewilligungspflicht gemäß Abs. 6 besteht nicht für
(10) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung festzulegen, welche Waren als Bestandteile im Sinne von Abs. 9 Z 2 anzusehen sind.
Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie
1. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, undb) diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z widerspricht, oder
2. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Z 1 genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
b) im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen auf Grund eines vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Standpunktes oder einer vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Aktion, auf Grund einer Entscheidung der OSZE oder auf Grund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen.
(1) Technische Unterstützung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 10 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 28 sichergestellt ist, dass
Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß § 10 und von der Bewilligungspflicht gemäß § 11 ausgenommen, die
(1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Verwendung von Chemikalien, die in der Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannt sind, in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sind verboten.
(2) Verboten sind die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
(1) Einer Bewilligungspflicht unterliegen
(2) Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(3) Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 unterliegen.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und eine Gefährdung der anderen in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
(1) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind folgende Tätigkeiten zu melden:
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat im Fall der Z 1 mit Aufnahme der Tätigkeit, im Fall der Z 2 bis 4 unverzüglich nach Erreichen der jeweiligen Mengenschwelle und im Fall der Z 5 unverzüglich nach dem ersten Erwerb oder der Veränderung des Bestandes zu erfolgen.
(3) Die Meldung hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Widerspricht eine Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 Z 1 bis 4 oder der Besitz gemäß Abs. 1 Z 5 den in § 5 genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit, den Vorgang oder den Besitz mit Bescheid zu untersagen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat überdies für Personen und Gesellschaften, die eine Meldung gemäß Abs.1 abzugeben haben, mit Verordnung jährliche Meldepflichten festzulegen, sofern dies auf Grund der Teile VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK erforderlich ist. In dieser Verordnung sind festzulegen:
(1) Die Verbote gemäß den § 6 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1, die Bewilligungspflichten gemäß den § 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie die Meldepflichten gemäß § 9 Abs. 1 und § 15 gelten auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Abs. 1 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern
(1) Nationale Behörde im Sinne von Art. VII Abs. 4 CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
(2) Abgesehen von den in § 18 genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgt ist, zu informieren.
(4) In den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.
(5) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, soweit dies aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den in § 5 genannten Voraussetzungen nicht widerspricht.
(2) Wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen sichergestellt werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Sicherung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
(3) Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a unterliegt.
(1) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sind nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
(3) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Bewilligung erteilt wird.
(4) Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Bewilligung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten der Vorschriften über die Bewilligungspflicht, bei Anträgen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.
(5) Wird innerhalb der in Abs. 4 genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 6 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus einem der in § 4 Abs. 2 genannten Gründen dringlich ist, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung erlassen und hat darüber dem Hauptausschuss des Nationalrats Bericht zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine solche Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuss des Nationalrats verlangt.
(2) Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 6 und § 20 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
(3) Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 6 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.
(1) Falls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, hat der betroffene Bundesminister auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine Stellungnahme zu diesen Fragen abzugeben.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 wird zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ein Beiraterrichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig erscheint.
(3) Mitglieder des Beirates sind:
(4) Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(5) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 3 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(8) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt.
(9) Für die Beratertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, tritt der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammen und behandelt die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter.
(1) Anträge oder Meldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
(2) Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
(1) Sofern dies zur Wahrung einer der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von § 1 Z 14 befasst sind oder sein können, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a und b obliegt. Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, auf die alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 VStG zutreffen und die als verlässlich anzusehen sind. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist § 27 zu beachten.
(2) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Abs. 1 ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 anzuzeigen.
(3) Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Abs. 1 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(5) Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Abs. 1 oder 3 bestellt wurden, dürfen Anträge und Meldungen nur von diesen Personen unterzeichnet werden.
(6) Sofern dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Abs. 1 abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Abs. 1 oder 3 bestellt wurde.
(1) Eine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn diese
1. von einem Gericht verurteilt wurdea) wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes oder des Schieß- und Sprengmittelgesetzes oder
b) wegen einer anderen als den in lit. a genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
2. in einem der in Z 1 lit. a genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
3. in den in Z 1 lit. a genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Z 2 genannten Strafe verurteilt wurde.
(2) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegen. Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(1) Die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der in § 5 genannten Voraussetzungen erforderlich ist.
(2) In Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
(3) Die Erteilung von Bewilligungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c ist mit Auflagen zu verknüpfen, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder auf Grund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Bewilligungspflicht erforderlich ist.
(1) Bewilligungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
(2) Bewilligungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Form von zeitlich begrenzten Globalbewilligungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für die Ein-, Aus- oder die Durchfuhr oder die Vermittlung mit Verordnung allgemeine Bewilligungen erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, wenn dies nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist und eine Gefährdung der in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Registrierungs- und Meldeanforderungen festzulegen, die mit der Verwendung einer allgemeinen Bewilligung gemäß Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a verbunden sind.
(1) Bewilligungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot gemäß § 6 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages des In-Kraft-Tretens dieses Verbots, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages von dessen Kundmachung, kraft Gesetzes als widerrufen.
(2) Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß § 28 aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Bewilligung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.
(3) Von einem Widerruf gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zurückzusenden.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft.
(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der in § 4 Abs. 2 Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere
(3) Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.
(4) Eine Verständigung gemäß Abs. 3 kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.
(5) Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.
(6) Soweit dies zur Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Abs. 3 und 4 genannten Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.
(7) Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen.
(1) Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in § 32 genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in § 32 Abs. 6 genannten Pflichten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK unverzüglich dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile II, III, VI lit. E, VII lit. B, VIII lit. B und IX lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit anwesend zu sein.
(1) Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der in § 32 Abs. 1 genannten Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter § 23 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes fällt.
(2) Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 1 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.
(1) Wer einen Vorgang im Zusammenhang mit einem Güterverkehr oder mit technischer Unterstützung oder einen sonstigen Vorgang veranlasst, der einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
(3) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß den §§ 32 bis 34 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements, BGBl. III Nr. 89/1997, sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 oder anderer Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
(2) Bevor eine Ausfuhrbewilligung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausfuhrbewilligung nach Abschluss der Konsultationen dennoch erteilt, hat er dies im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich darzulegen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Aufzeichnungen über Bewilligungen für Vermittlungsvorgänge im Sinne von § 1 Z 10 mindestens zehn Jahre ab dem Datum der Erteilung der Bewilligung aufzubewahren.
(1) Wer
1. Güter ohne eine gemäß § 4 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt oder2. Güter ohne eine auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a erforderliche Bewilligung oder ohne Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Falle einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder
3. die von § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 16 erfassten Chemikalien, Mischungen und Fertigprodukte ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält, unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder
4. die in § 14 Abs. 1 Z 3 genannten Güter ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält oder
5. Güter, für deren Aus- oder Durchfuhr eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt, sofern die Ausfuhr in dieses Land auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b verboten oder bewilligungspflichtig ist, oder
6. technische Unterstützung entgegen einem Verbot gemäß § 10 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b oder ohne eine gemäß § 11 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderliche Bewilligung leistet oder
7. einen sonstigen Vorgang im Sinne von § 1 Z 14 entgegen einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b oder ohne eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b erforderliche Bewilligung durchführt oder
8. bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne von Z 1 bis 4, 6 oder 7
a) einer gemäß § 28 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
b) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder
c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Bewilligung erschleicht oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 28, gemäß § 31 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b oder den Widerruf der Bewilligung gemäß § 31 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b hintanhält oder
9. einem Verbot gemäß § 6 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 oder einem Verbot der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gütern auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b zuwiderhandelt oder
10. einem Untersagungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 oder einer gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
11. die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
12. einem Untersagungsbescheid gemäß § 9 Abs. 4 oder einer gemäß § 9 Abs. 4 festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
13. die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 9 Abs. 4 durch Unterlassung der in § 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
14. entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 1 Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder verwendet oder
15. entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 2 die dort genannten Güter entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält, oder
16. einem Untersagungsbescheid gemäß § 15 Abs. 4 oder einer gemäß § 15 Abs. 4 festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
17. die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 15 Abs. 4 durch Unterlassung der in § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
18. zur Umgehung einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, für den eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b gilt,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 lit. a, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer durch eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer fahrlässig durch eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 lit. a, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(5) Der Täter ist nach den Abs. 1 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Für das Strafverfahren wegen der in Abs. 1 bis 4 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
(7) Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 lit. a, 14 und 18 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.
(1) Wer vorsätzlich
1. Waren ohne die auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, oder2. bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1
a) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder
b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält oder
c) gegen eine Auflage in einem Bewilligungsbescheid zuwiderhandelt oder
3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 21 über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Z 1 erschleicht oder
4. gegen eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt oder
5. einer auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2 lit. c, 4 oder 5 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Täter ist gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Neben der in Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
(1) Wer vorsätzlich
1. einer Meldepflicht gemäß, § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 8 oder § 30 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b zuwiderhandelt oder2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 21
a) über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 oder 2, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 9 Abs. 6 oder
b) über das Nichtbestehen oder eines Verbotes gemäß § 6 Abs. 1, § 10 oder § 13 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 oder
c) über das Nichtbestehen eines Verbotes oder einer Bewilligungspflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erschleicht oder
3. hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 19
a) die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 19 Abs. 2 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 31 Abs. 2 hintanhält oder
c) das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 31 Abs. 2 weiter verwendet oder
d) das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen begeht oder
2. vorsätzlich entgegen einer Vorschreibung gemäß § 26 Abs. 1 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder
3. vorsätzlich einer der im § 32 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
4. vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 verletzt oder
5. vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 21 über das Nichtbestehen einer Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 8 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erschleicht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 bis 5 ist auch der Versuch strafbar.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.
(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(1) Sofern Chemikalien, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 bilden, sind diese Chemikalien für verfallen zu erklären.
(2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.
(1) Auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft und auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Bescheide im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1 bilden Unterlagen im Sinne von Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne dass eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, dass ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.
(2) Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zur Beschränkung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr gelten als handelspolitische Maßnahmen im Sinne von Art. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1.
(1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die
Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und das Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 24/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(3) Die Überwachungsbestimmungen gemäß §§ 32 bis 34 sowie § 36 Abs. 1 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund des Außenhandelsgesetzes 1995 oder des Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetzes unterworfen waren.
(4) Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie § 39 Abs. 2, soweit er sich auf die fahrlässige Begehung der in § 39 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Handlungen bezieht, sowie § 39 Abs. 3 und 4 und § 40 sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
(5) § 19 AußHG 1995 und § 11 CWKG sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, soweit es sich nicht um strafbare Handlungen im Sinne von Abs. 4 handelt.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 (Außenhandelsverordnung – AußHV), BGBl. II Nr. 187/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 394/2004, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Kraft gesetzt werden.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
(3) Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne von § 95 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985, betreffen.