(1) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind folgende Tätigkeiten zu melden:
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat im Fall der Z 1 mit Aufnahme der Tätigkeit, im Fall der Z 2 bis 4 unverzüglich nach Erreichen der jeweiligen Mengenschwelle und im Fall der Z 5 unverzüglich nach dem ersten Erwerb oder der Veränderung des Bestandes zu erfolgen.
(3) Die Meldung hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Widerspricht eine Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 Z 1 bis 4 oder der Besitz gemäß Abs. 1 Z 5 den in § 5 genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit, den Vorgang oder den Besitz mit Bescheid zu untersagen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat überdies für Personen und Gesellschaften, die eine Meldung gemäß Abs.1 abzugeben haben, mit Verordnung jährliche Meldepflichten festzulegen, sofern dies auf Grund der Teile VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK erforderlich ist. In dieser Verordnung sind festzulegen:
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