§ 15 AussHG Meldepflichten

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind folgende Tätigkeiten zu melden:

  1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in der Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
  2. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von mehr als 10 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
  3. die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
  4. die Herstellung von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, und
  5. der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Art. II Z 7 CWK sowie jede Veränderung im Bestand dieser Mittel.

(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat im Fall der Z 1 mit Aufnahme der Tätigkeit, im Fall der Z 2 bis 4 unverzüglich nach Erreichen der jeweiligen Mengenschwelle und im Fall der Z 5 unverzüglich nach dem ersten Erwerb oder der Veränderung des Bestandes zu erfolgen.

(3) Die Meldung hat jedenfalls zu enthalten:

  1. die betroffene Chemikalie,
  2. die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,
  3. im Fall von Abs. 1 Z 1 das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, im Fall von Abs. 1 Z 2 bis 4 das Datum des Erreichens der Mengenschwelle oder im Fall von Abs. 1 Z 5 das Datum des Erwerbs oder der Veränderung im Bestand.

(4) Widerspricht eine Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 Z 1 bis 4 oder der Besitz gemäß Abs. 1 Z 5 den in § 5 genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit, den Vorgang oder den Besitz mit Bescheid zu untersagen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat überdies für Personen und Gesellschaften, die eine Meldung gemäß Abs.1 abzugeben haben, mit Verordnung jährliche Meldepflichten festzulegen, sofern dies auf Grund der Teile VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK erforderlich ist. In dieser Verordnung sind festzulegen:

  1. die Voraussetzungen dieser Meldepflicht in Form von tatsächlich getätigten oder voraussichtlichen jährlichen Erzeugungs- oder Handelsvorgängen,
  2. die zu meldenden Daten und
  3. die Termine für die Abgabe der Meldungen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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