§ 37 AussHG Gerichtlich strafbare Handlungen

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Wer

1. Güter ohne eine gemäß § 4 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt oder

2. Güter ohne eine auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a erforderliche Bewilligung oder ohne Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Falle einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder

3. die von § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 16 erfassten Chemikalien, Mischungen und Fertigprodukte ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält, unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder

4. die in § 14 Abs. 1 Z 3 genannten Güter ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält oder

5. Güter, für deren Aus- oder Durchfuhr eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt, sofern die Ausfuhr in dieses Land auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b verboten oder bewilligungspflichtig ist, oder

6. technische Unterstützung entgegen einem Verbot gemäß § 10 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b oder ohne eine gemäß § 11 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderliche Bewilligung leistet oder

7. einen sonstigen Vorgang im Sinne von § 1 Z 14 entgegen einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b oder ohne eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b erforderliche Bewilligung durchführt oder

8. bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne von Z 1 bis 4, 6 oder 7

a) einer gemäß § 28 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder

b) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder

c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Bewilligung erschleicht oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 28, gemäß § 31 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b oder den Widerruf der Bewilligung gemäß § 31 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b hintanhält oder

9. einem Verbot gemäß § 6 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 oder einem Verbot der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gütern auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b zuwiderhandelt oder

10. einem Untersagungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 oder einer gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder

11. die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder

12. einem Untersagungsbescheid gemäß § 9 Abs. 4 oder einer gemäß § 9 Abs. 4 festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder

13. die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 9 Abs. 4 durch Unterlassung der in § 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder

14. entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 1 Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder verwendet oder

15. entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 2 die dort genannten Güter entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält, oder

16. einem Untersagungsbescheid gemäß § 15 Abs. 4 oder einer gemäß § 15 Abs. 4 festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder

17. die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 15 Abs. 4 durch Unterlassung der in § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder

18. zur Umgehung einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, für den eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b gilt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 lit. a, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer durch eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Wer fahrlässig durch eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 lit. a, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(5) Der Täter ist nach den Abs. 1 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Für das Strafverfahren wegen der in Abs. 1 bis 4 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.

(7) Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 lit. a, 14 und 18 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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