§ 42 AussHG Verfall, Entsorgung

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Sofern Chemikalien, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 bilden, sind diese Chemikalien für verfallen zu erklären.

(2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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