(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für die Ein-, Aus- oder die Durchfuhr oder die Vermittlung mit Verordnung allgemeine Bewilligungen erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, wenn dies nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist und eine Gefährdung der in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Registrierungs- und Meldeanforderungen festzulegen, die mit der Verwendung einer allgemeinen Bewilligung gemäß Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a verbunden sind.
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