(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
(3) Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne von § 95 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985, betreffen.
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