§ 47 AussHG Vollzugsklausel

AußHG - Außenhandelsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:

  1. hinsichtlich der § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
  2. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von § 23 Abs. 2;
  3. hinsichtlich der §§ 34 Abs. 1, 39, 40 und 43 der Bundesminister für Finanzen;
  4. hinsichtlich des § 17 Abs. 1 Z 7 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe von § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
  5. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  6. hinsichtlich der §§ 22 , 37 und 38 der Bundesminister für Justiz,
  7. hinsichtlich des § 33 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;
  8. hinsichtlich des § 7 Abs. 2, des § 24 und des § 34 Abs. 2 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.

(3) Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne von § 95 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985, betreffen.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 AußHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 AußHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 AußHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 AußHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 AußHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 AußHG
Anl. 1 AußHG