(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen, wenn dies
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:
(3) Sofern dies zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.
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