§ 8 AussHG Meldepflichten

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen, wenn dies

  1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oder
  2. zur Verhinderung der Umgehung einer in § 4 Abs. 1 oder in einer Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 festgelegten Bewilligungspflicht notwendig ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:

  1. die Güter,
  2. die Arten des Güterverkehrs,
  3. das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer.

(3) Sofern dies zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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