§ 9 AussHG Melde- und Bewilligungspflichten

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Sofern in § 14 oder in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist, ist die Verbringung von Gütern, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 genannt sind, in einen anderen EU-Mitgliedstaat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor der Durchführung dieses Vorgangs zu melden.

(2) Unterhält der Meldepflichtige gemäß Abs. 1 Vertragsbeziehungen, die regelmäßige Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft zum Gegenstand haben, so können alle von diesen Verträgen gedeckten und zu deren Erfüllung erforderlichen Verbringungen der Güter in Form einer zeitlich befristeten Globalmeldung gemeldet werden, wenn die Endverwendung durch eine oder mehrere bestimmte Personen oder Gesellschaften, die in der Gemeinschaft einen Wohnsitz oder ihren Sitz haben, erfolgt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung den notwendigen Inhalt der Globalmeldung sowie Bestimmungen über periodische Nachweise über erfolgte Lieferungen festzulegen. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine Globalmeldung eine ausreichende Prüfung der in § 5 genannten Voraussetzungen nicht ermöglicht, so hat er sie unverzüglich mit Bescheid zurückzuweisen.

(3) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der gemäß Abs. 1 gemeldete Vorgang oder die gemäß Abs. 2 gemeldeten Vorgänge den in § 5 genannten Voraussetzungen nicht widersprechen, so hat er die Rechtmäßigkeit des Vorgangs oder der Vorgänge mit Bescheid zu bestätigen.

(4) Widersprechen ein gemäß Abs. 1 gemeldeter Vorgang oder gemäß Abs. 2 gemeldete Vorgänge den in § 5 genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Vorgang oder die Vorgänge mit Bescheid zu untersagen.

(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 2, 3 oder 4 ist innerhalb von drei Wochen ab Einlangen der Meldung zu erlassen. Ist gemäß § 24 Abs. 1 ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Sofern bis zum Ablauf dieser Frist kein Bescheid erlassen wurde, gelten der gemäß Abs. 1 gemeldete Vorgang oder die gemäß Abs. 2 gemeldeten Vorgänge als bewilligt. Auf Antrag der Person oder Gesellschaft, die die Meldung durchgeführt hat, ist über diesen Umstand eine Bestätigung auszustellen.

(6) Wenn dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen geboten ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet einer Bewilligung bedarf.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen, wenn alle in § 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung zu bestimmen, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 oder eine Bewilligung gemäß Abs. 6 nicht erforderlich ist, wenn für denselben Vorgang oder dieselben Vorgänge eine Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates vorliegt, sofern völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs eine Anerkennung dieser Bewilligung vorsehen.

(9) Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder eine Bewilligungspflicht gemäß Abs. 6 besteht nicht für

  1. Vorgänge, die § 37 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, unterliegen und
  2. die Verbringung von Gütern im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 4, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.

(10) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung festzulegen, welche Waren als Bestandteile im Sinne von Abs. 9 Z 2 anzusehen sind.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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