§ 23 AussHG Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 6 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus einem der in § 4 Abs. 2 genannten Gründen dringlich ist, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung erlassen und hat darüber dem Hauptausschuss des Nationalrats Bericht zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine solche Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuss des Nationalrats verlangt.

(2) Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 6 und § 20 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.

(3) Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 6 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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